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Private Altersvorsorge im SGB XII in Höhe von mind. 100 Euro bis max. 208 EUR mtl. privilegiert

Harald Thomé weist in seinem Newsletter vom 26.12.2017 unter 2. auf die Änderung des § 82 SGB XII durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BGBl. I 2017 S. 3214; siehe auch dipt) hin und bilanziert: „In der Vergangenheit konnte Menschen, die später in Altersarmut und aufstockenden Grundsicherungsbezug kommen werden, nur gesagt werden, dass private Altersvorsorge gar keinen Sinn mache, weil vom Grundsicherungsamt alles angerechnet wird. Das ist jetzt durch die Gesetzesänderung anders und sollte auch zu einer anderen Beratungsstrategie führen.“

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Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII (Stand 2018)

Hier der Hinweis auf das Update zur Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII von Dr. Dieter Zimmermann veröffentlicht im www.infodienst-schuldnerberatung.de. Vielen Dank dafür!

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Stromversorgungsunternehmen kann wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, 4 O 235/07 hin:

Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (amtl. Leitsatz)

Anmerkung von Kai Henning: Diese Entscheidung des Landgerichts Rostock ist nach wie vor die einzige Entscheidung, die das Rechtsportal juris zu § 105 InsO und dem Problem der Stromsperre nach Insolvenzeröffnung ausgibt. Sie soll daher hier noch einmal für diejenigen wiedergegeben werden, die in ihrer praktischen Arbeit ein anderes Vorgehen eines Energielieferanten erleben. Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.

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neue Geschäftsverteilung beim Insolvenzgericht Hamburg

Es gibt beim Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – eine neue Geschäftsverteilung. Diese ist unter http://justiz.hamburg.de/amtsgericht/zustaendigkeiten/1287430/geschaeftsverteilungsplaene/ zu finden.

Demnach sind für die Regelinsolvenzen zuständig (Vertretung in Klammern):

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BAG zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

BAG, Urt. v. 20.09.2017 – 6 AZR 58/16 – Leitsatz des Gerichts:

Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO (bis 31. 12. 2012 § 806b ZPO) mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbstständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt.

vorgehend ArbG Aachen, 21. Oktober 2014, Az: 3 Ca 1622/14 h, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 27. August 2015, Az: 7 Sa 342/15, Urteil

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Altersarmut: Paritätischer Wohlfahrtsverband fordert Reform der Altersgrundsicherung

„Als alarmierend bewertet der Paritätische Wohlfahrtsverband Ausmaß und Dynamik der wachsenden Altersarmut in Deutschland. Zwingend notwendig sei ein sofortiger Kurswechsel in der Alterssicherungspolitik, insbesondere eine durchgreifende Reform der Altersgrundsicherung.

„Die Armut von Rentnerinnen und Rentnern ist in den vergangenen Jahren so stark gestiegen wie bei keiner anderen Bevölkerungsgruppe. Armut ist ein Schicksal, von dem Menschen im Rentenalter mittlerweile überdurchschnittlich und besonders hart betroffen sind“, so Dr. Joachim Rock, Rentenexperte des Paritätischen Gesamtverbands.