Update 10.8.2011: die Entscheidung wurde vom BGH mit Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16 – aufgehoben.
RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Braunschweig, Beschl. vom 13.12.16, AZ: 6 T 691/16 hin.
Daraus: „[Die] gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, [sind] bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Wenn Sozialleistungen – wie im vorliegenden Fall mit Bescheid des Jobcenters vom 15.09.2016 unter Hinweis auf das Einkommen des Partners – versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre“
Anmerkung RA Kai Henning:
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.08.2020