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Stromanbieter muss Kunden verschiedene Zahlmöglichkeiten anbieten

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16. August – 33 O 2/16 – einer Klage der Verbraucherzentrale Berlin gegen die Yello Strom GmbH stattgegeben. Die Verbraucherschützer sahen das Verhalten des Stromkonzerns als wettbewerbswidrig an, bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic keine verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Verbraucher konnten den Stromtarif nur bestellen, wenn sie dem SEPA-Lastschriftverfahren zustimmten.

Damit aber hat Yello Strom gegen das Gesetz verstoßen, urteilten die Richter des Landgerichts und gaben der Verbraucherzentrale recht. Denn das Energiewirtschaftsgesetz sehe vor, dass Verbrauchern vor Vertragsabschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Allein das Lastschriftverfahren reiche nicht aus, so die Richter weiter.

Den Einwand von Yello Strom, dass bei anderen Stromtarifen auf ihrer Internetseite mehrere Zahlungsmöglichkeiten angeboten würden, ließ das Gericht nicht gelten. Denn diese Tarifangebote unterschieden sich nicht nur in den unterschiedlichen Zahlungsweisen, sondern auch in ihrem Inhalt.

Quelle: PM der VZ Berlin

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