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AG Fürth zur Unredlichkeit der Rücknahme eines ersten und Stellung eines neuen RSB-Antrages

AG Fürth Beschl. vom 13.1.16 -IN 581/15 (ZInsO 2016, 290):

„Soweit vom Schuldner … vorgetragen wird, ein Antrag auf Restschuldbefreiung kann gestellt und wieder zurückgenommen werden, ohne dass hierdurch ein Rechtsverlust eintritt, geht die Ansicht fehl. … Dieses Verhalten ist als unredlich im Sinne der gesetzgeberischen Wertung einzustufen. Der Schuldner hätte im Rahmen seines ersten Verfahrens die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neuanfang gehabt, hat dieses Verfahren jedoch durch selbst verantwortliches Verhalten [Anmerkung: Rücknahme des RSB-Antrages] beendet, um seine Schuldlast von neuem zulasen der Gläubiger zu reduzieren. Damit wäre sonst die Möglichkeit eines Dauerinsolvenzverfahrens eröffnet. …“

Anmerkung RA Kai Henning: „Das AG Fürth zieht hier eine erste Grenze hinsichtlich der wegegefallenen Sperrfristen durch den neu zum 1.7.2014 eingefügten § 287a Abs. 2 InsO

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Zur Unterscheidung von Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten und Neugläubigerforderungen bei Forderungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag

In seinem  aktuellen Newsletter weist RA Kai Henning auf OLG Hamm Urt. vom 15.7.15, 20 U 234/14 hin. Seine Anmerkung dazu:

„Einige größere Anwaltsbüros machen aktuell Forderungen aus privaten Krankenversicherungsverträgen gegen Schuldner geltend, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Hierbei werden auch vor Insolvenzeröffnung entstandene Prämienforderungen mit der Begründung eingefordert, der Krankenversicherungsvertrag (KV) sei nicht „vom Insolvenzbeschlag erfasst“ und die vor Eröffnung entstandenen Forderungen daher keine Insolvenzforderungen.

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„Mussten ALG-II-Berechtigte wegen fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsrechners Wohnungen räumen?“

Drucksache 21/3676, Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 16.03.16
Betr.: Mussten ALG-II-Berechtigte wegen fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsrechners Wohnungen räumen?
In Drs. 21/2450 heißt es, der Senat könne grundsätzlich nicht innerhalb einer Parlamentarischen Anfrage auswerten, wie viele Bedarfsgemeinschaften seit dem Jahr 2011 aufgrund der Fehlerhaftigkeit im Wirtschaftlichkeitsrechner unberechtigt zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert worden seien. Die Antwort lässt zudem vermuten, dass der Wirtschaftlichkeitsrechner trotz Gesetzesänderung im Jahr 2011 nicht geändert wurde. In dem Zeitraum von 2011 bis 2015 hat es aber im Durchschnitt 1.500 richterlich angeordnete Zwangsräumungen gegeben (vergleiche Drs. 21/2450).
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: ()

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13. Hamburger Wohlfühlmorgen

Der 13. Hamburger Wohlfühlmorgen findet am Samstag, 2.4.2016 von 10:00 -13:00 Uhr in der Sankt-Ansgar-Schule, Bürgerweide 33, Hamburg-Borgfelde statt.

Mehr zum Projekt „Hamburger Wohlfühlmorgen“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 17.03.2017
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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (4): Bundesrat beschließt Stellungnahme

„Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme vom 18. März 2016 Verbesserungsbedarf in vier Bereichen. So seien die Eingliederungsleistungen weiterzuentwickeln, die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzugleichen sowie die Leistungen und Finanzierung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe fortzuentwickeln und weitere generelle Rechtsvereinfachungen vorzunehmen.

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Bundesrat: Girokonto für Jedermann nimmt letzte Hürde

Jeder Verbraucher hat künftig das Recht auf ein Girokonto. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob sich jemand nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder keinen festen Wohnsitz hat. Somit können auch Asylsuchende und Obdachlose bald ein sogenanntes Basiskonto eröffnen. Der Bundesrat billigte ein entsprechendes Gesetz in seiner Sitzung am 18. März 2016. – Quelle: Bundesrat PLENUM KOMPAKT

Details zum Gesetz siehe unsere Meldung vom 26.2.2016: Bundestag beschließt einstimmig das „Konto für Alle“ (Basiskonto)

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Unzulässigkeit der Ruhendstellung einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

Passend zur gestrigen Meldung (BGH zur Ruhendstellung einer Kontopfändung): „Der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Januar 2016 (Az. 11 K 2973/14), dass die Finanzbehörde nicht berechtigt sei, gegenüber der Klägerin die vorübergehende Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sehe keine sog. Ruhendstellung vor. Das Finanzgericht ließ die Revision zu.“ Quelle und mehr: PM des Gerichts

Aus der Entscheidung:

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Bundesverwaltungsgericht: „Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16. / 17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. (PM des Gerichts)

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.

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BGH zur Ruhendstellung einer Kontopfändung

BGH Beschluss vom 02.12.2015: VII ZB 42/14 zu § 775 Nr 4 ZPO, § 843 ZPO – Leitsatz

Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.

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Insolvenzforderung: Anmeldung einer Forderung aus mangelhaftem Darlehensvertrag

BGH, Beschluss vom 12.11.2015, Aktenzeichen: IX ZR 313/14 – Leitsatz

Eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung kann, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden. – § 174 Abs 1 InsO, § 181 InsO