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LG Berlin: Vermieter muss dem Mieter keine Hilfestellung in finanzieller Notlage geben

LG Berlin, Beschluss vom 22.01.2016 – 65 S 442/15 – daraus:

„Wenngleich sich der Beklagte (Anmerkung: Mieter) seit Sommer 2014 in einer besonderen persönlichen Belastungssituation befand, so vermag dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB herbeizuführen (vgl. BGH Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 175/14 – Anmerkung: siehe BGH zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters) (…)

Aus dem Mietverhältnis folgt jedoch keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter (…) Hilfestellung bei der Bewältigung persönlicher, insbesondere (auch) finanzieller Notlagen zu leisten, (…) . Diese Aufgabe liegt beim (Sozial-) Staat, deren Stellen in Anspruch zu nehmen, dem Mieter gegebenenfalls obliegt.“