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BGH zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

Aus der BGH-Pressemitteilung zum Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 : „Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind. (…)

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.“

Siehe auch die kommentierende PM des Deutschen Mieterbundes. Daraus: “ „Die Entscheidung ist unbefriedigend und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. (…)“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des BGH (BGH VIII ZR 175/14). (…) Wenn das Jobcenter zu vertreten hat, dass Mietzahlungen ausbleiben, muss der Mieter geschützt werden. Der Grundsatz ‚Geld hat man zu haben‘ passt hier nicht. Der Bundesgerichtshof hätte nach Treu und Glauben Ausnahmen zulassen müssen. Bei Kündigungen wegen ständig unpünktlichen Mietzahlungen wird das Fehlverhalten der Jobcenter Mietern auch nicht zur Last gelegt. Kann die Rechtsprechung aufgrund des Gesetzeswortlautes diese Parallele nicht ziehen, muss der Gesetzgeber handeln.“