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Erstattung von Verwaltungsgebühren nach erteilter Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

Hier der Hinweis auf eine sehr interessante und in einigen Städten auch relevante Entscheidung des OVG Saarlouis, Urteil vom 14.9.2016, 1 A 121/15 – Leitsätze

1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist.

2. § 301 Abs. 3 InsO steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der auf die Zulassung des Kraftfahrzeugs angewiesene Antragsteller unter dem Druck der Verweigerung der begehrten Zulassung seine Rechte aus der Restschuldbefreiung preisgibt und Zahlung leistet.