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AG Ludwigshafen zum Schuldenbereinigungsplan und „zweifelhafter“ Forderung

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.10.2015 – 3 e IK 164/15 Sp

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 III und I 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob der widersprechende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Kriterium ist allein die unangemessene Beteiligung.
  2. Die Beteiligung eines Gläubigers an einem Schuldenbereinigungsplan, an dessen Forderungsbestand reelle Zweifel bestehen, stellt stets eine unangemessen Bevorteilung dieses Gläubigers und damit zwingend zugleich eine unangemessen Benachteiligung der übrigen Gläubiger dar.

    1. Die Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger gem. § 309 I 1 InsO darf nicht allein aufgrund der Angaben des Schuldners im Bereinigungsplan geprüft werden. Abweichende Angaben der Gläubiger sind vielmehr nach § 309 III InsO zu berücksichtigen. Das gilt auch schon für die Mehrheitsfeststellung gem. § 309 I 1 InsO.
    2. Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, so hat dies Auswirkungen auf die Kopf- und Summenquote des § 309 I 1 InsO.