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Bundesverwaltungsgericht verwehrt Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 20.10.2016 entschieden.

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IFF / Udo Reifner: „Verantwortliche Kreditvergabe ist keine Kreditvergabe? – Bundesregierung dreht den Kredithahn für einkommensschwache Hausbesitzer zu“

„Laut Pressemeldungen vom 25.10.2016 gibt es einen Referentenentwurf im Finanzministerium, der wohl im Aufsichtsrecht angesiedelt sein soll und die nächste Finanzkrise dadurch verhindern will, dass die BAFIN einkommensschwachen Personen den Zugang zum Wohnungskredit nach Belieben erschweren können soll.“, so beginnt ein sehr lesenswerter Beitrag von Udo Reifner von heute, auf den hiermit hingewiesen wird.

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Klaus Müller, Vorstand des vzbv, zur Musterfeststellungsklage

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass die Möglichkeit für ein Musterfeststellungsverfahren geschaffen wird. Das bedeutet, dass mit einer Klage einer Verbraucherschutzorganisation – beispielsweise des vzbv – stellvertretend für alle Geschädigten eines Sachverhalts entschieden wird. Das Urteil wäre bindend.

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BGH zur Hinweispflicht des Gerichts auf Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach Gläubigerantrag

BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Aktenzeichen: IX ZB 67/15 – Leitsatz:

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. – § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 S 2 InsO

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Neuer WSI-Verteilungsbericht: Soziale Mobilität gesunken, Arme bleiben häufiger dauerhaft arm, Ungleichheit bei Einkommen auf neuem Höchststand

Die Einkommensverteilung in Deutschland wird undurchlässiger. Arme Menschen bleiben häufiger dauerhaft arm, während sehr reiche sich zunehmend sicher sein können, ihre Einkommensvorteile auf Dauer zu behalten. So schafft es die Hälfte der Armen nicht, innerhalb von fünf Jahren aus der Armut herauszukommen – deutlich mehr als noch in den 1990er Jahren. Für Angehörige der unteren Mittelschicht ist im Zeitvergleich das Risiko des finanziellen Abstiegs gewachsen, während bereits Wohlhabende tendenziell größere Aufstiegschancen haben. Parallel dazu hat die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung in Deutschland einen neuen Höchstwert erreicht. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue Verteilungsbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

WSI-Verteilungsbericht 2016 (pdf) + Pressemitteilung mit Grafiken (pdf)

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LG Potsdam zur Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3 InsO

LG Potsdam, Beschluss vom 29.02.2016, Aktenzeichen: 2 T 77/15 – daraus:

„Der Formularzwang erstreckt sich entgegen der Ansicht des Schuldners auch auf die Formulare für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, auch wenn § 305 Abs. 5 InsO sich ausdrücklich nur auf § 305 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 InsO bezieht. Nach § 2 VbrInsVV in der ab dem 30.06.2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2014, 825) sind Abweichung bei der Verwendung der vorgeschriebenen Formulare nur bei Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen und Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind, zulässig.“

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SG Karlsruhe: private Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung

SG Karlsruhe Entscheidung vom 21.3.2016, S 13 P 4166/15 – Leitsätze

Die privaten Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO und sind damit nicht Teil der Insolvenzmasse.

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Stellungnahme der BAGFW zum Diskussionsentwurf für eine Unterschwellenvergabeordnung

„Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat die Reform der EU-Richtlinien zum Vergaberecht sowie die Umsetzung in nationales Recht intensiv begleitet. Entsprechend machen wir gern von der Möglichkeit Gebrauch, uns auch an der nunmehr stattfindenden Konsultation zum Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeordnung zu beteiligen.

Soweit das Vergaberecht im Bereich sozialer Dienstleistungen außerhalb des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses und der Zuwendungsfinanzierung zum Tragen kommt, bewegen sich die Aufträge von ihrem Wert her überwiegend im Unterschwellenbereich. Entsprechend messen wir gerade dieser nunmehr vorgeschlagenen Regelung erhebliche Bedeutung bei.“ – Quelle und mehr: www.bagfw.de

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Erstattung von Verwaltungsgebühren nach erteilter Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

Hier der Hinweis auf eine sehr interessante und in einigen Städten auch relevante Entscheidung des OVG Saarlouis, Urteil vom 14.9.2016, 1 A 121/15 – Leitsätze

1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist.

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SG Mainz zum Berliner Testament und Pflichtteilsanspruch eines SGB II-Empfängers

„Das Sozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 23.08.2016 (Az.: S 4 AS 921/15) entschieden, dass ein Jobcenter einem Leistungsbezieher Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) zurecht nur noch in Form eines Darlehens bewilligt hat, weil er aufgrund eines Anspruchs auf einen Pflichterbteil über ausreichend Vermögen verfüge.

(…)  Die Richter wiesen [zwar] darauf hin, dass das Jobcenter im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen könne, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das sei nicht zumutbar, weil damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass z.B. ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse.