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Schlussbericht zur Reform des Kontopfändungsschutzes übergeben

„Das P-Konto hat sich bewährt, die positiven Kommentare bei seiner Einführung waren berechtigt. Die Reform des Kontopfändungsschutzes ist, auch unter verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten, ein Erfolg – das Grundkonzept des P-Kontos muss nicht geändert werden.

Allerdings hat der Bericht in bestimmten Bereichen punktuell noch Probleme aufgezeigt – hiervon betroffen sind etwa die Ansparmöglichkeiten auf einem P-Konto, der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten oder die Bescheinigungspraxis. Hier sollen die notwendigen Gesetzesänderungen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zügig erfolgen.

Hintergrund: 

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PÄRITÄTISCHER zum Hartz IV-Regelsatz: Mustervorlage für Widerspruch

„Gegen den vorgenannten Bescheid lege ich Widerspruch ein, weil der Regelbedarf zu gering bemessen ist. Ich beantrage die Bewilligung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes, der den verfassungsmäßigen Vorgaben entspricht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 9. Februar 2010 in vielerlei Hinsicht die damalige Festsetzung des Regebedarfes beanstandet. Daraufhin …“ – zum ganzen Widerspruch

Hintergrund: Pressemitteilung des PARITÄTISCHEN:

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Seminareinladung: „Gesprächsführung im Umgang mit belasteten Menschen“

Hiermit laden wir herzlich zum Seminar „Gesprächsführung im Umgang mit belasteten Menschen“ mit Eva Lüffe-Leonhardt am Montag, 25. April 2016 in Hamburg ein.

Das eintägige Seminar richtet sich an unterschiedliche Berufsgruppen, die in der Sozialen Arbeit, insbesondere in der Schuldner- und Insolvenzberatung, beratend tätig sind.

Ziel der Fortbildung ist eine gezielte Unterstützung der Teilnehmer/-innen in Gesprächen mit Zielgruppen in der Krise, die aufgrund ihrer psychosozialen Situationen (wirtschaftliche Belastung, Armut, psychische Störung, Suchtstrukturen etc.) eine besondere Dynamik in das Gesprächsgeschehen einbringen und für den professionellen (Schuldner-) Berater eine besondere Herausforderung darstellen.

Mehr: Seminareinladung als PDF – direkt zur Anmeldeseite

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 29.02.2016
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AG Hannover zur Stundung, wenn einzig rückständiger Unterhalt geschuldet wird

Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschl. v. 28.09.2015 – 909 IK 1072/15 (nicht rechtskräftig) – zu finden unter ZVI 2016, 77. Laut ZVI ist die sofortige Beschwerde beim LG anhängig. Sollte sich die Ansicht des AG Hannover durchsetzen, hätte dies für Unterhaltsschuldner erhebliche Auswirkungen.

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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (2):
Forderungspapier von Tacheles zu notwendigen Änderungen im SGB II und angrenzender Rechtsbereiche

Anlässlich der geplanten Änderungen zum Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – „Rechtsvereinfachung“ legt Tacheles e.V. einen aus der Perspektive von Leistungsberechtigten entwickelten Forderungskatalog vor.

Die Überschriften:

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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (1)

In Ergänzung zu Bundeskabinett beschließt 9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ hier der Hinweis auf eine „erste Darstellung und Kommentierung von Bernd Eckhardt, zu finden als pdf unter sozialrecht-justament 1/2016.

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Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen 2016 am 2./3. Juni 2016 in Hamburg

Die 11. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen findet am 2./3. Juni 2016 in Hamburg statt. Weitere Informationen zum (noch nicht endgültigen) Programm: www.iff-hamburg.de.

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AG Hamburg: Abschied von der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH

In der aktuellen ZVI 2/2016 wird der lesens- und beachtenswerte Beschluss des AG Hamburg vom 18.12.2015 – 67g IN 357/14 (rechtskräftig) wiedergegeben (ZVI 2016, 79).

In dem Beschluss wird zum einem dem Bestreben, einen bereits „zweifelsfrei“ ersichtlichen Restschuldbefreiungsversagungsgrund schon im Rahmen der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO zur berücksichtigen* eine Absage erteilt.

Darüber hinaus ist das AG Hamburg der Ansicht, dass die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH seit der InsO-Reform 2013 bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten keine Anwendung mehr findet.

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Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß

Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Januar 2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 3102/13 entschieden. Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirklicht, schützt der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang.

Mehr:

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„Grund: Bildung – Bestandsaufnahme, Ergebnisse, Vorschläge und Forderungen zur Weiterentwicklung der Grundbildungslandschaft in Hamburg“

„Die o.g. Broschüre ist im Rahmen des vom BMBF geförderten Verbundprojekt „Grund: Bildung“ erschienen, das am Lehrstuhl Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Lernens der Universität Hamburg angesiedelt war und in Kooperation mit der Stiftung Berufliche Bildung, der passage gGmbH und Koala e.V. durchgeführt wurde.“ (Quelle)

Ab Seite 26 werden „Empfehlungen für die Soziale Bildungsarbeit“ gegeben. Die Forderungen sind u.a.:

5.1 Finanzielle Grundbildung in Schule und Sozialberatung verankern