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Bundeskabinett beschließt 9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“

Die Bundesregierung meldet: „Das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) wird vereinfacht: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden künftig in der Regel für zwölf Monate statt wie bisher für sechs Monate bewilligt. So hat es das Kabinett beschlossen. (….)“ – zur ganzen Meldung

Wir können nicht mitjubeln. Bitte dazu etwa folgen:

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BMJV: „Ewiges Widerrufsrecht“ – Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit

„Das Bundeskabinett hat heute [Anmerkung: 27.01.2016] eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.“ – Quelle: PM des BMJV

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OLG Düsseldorf zur Klausel über Mindestgebühr für geduldete Kontoüberziehungen

Das OLG Düsseldorf hat sich im Urteil vom 16.07.2015 – I-6 U 94/14 mit folgender Klausel befasst:

„[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten.“

Das OLG entschied, dass

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BFH zum Verhältnis von Feststellungsbescheid und Insolvenzfeststellungsklage

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2015, V R 39/14: Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und Insolvenzfeststellungsklage und zum Feststellungsinteresse bei der Insolvenzfeststellungsklage

Leitsätze des Gerichts:

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BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 61/14 – Leitsätze des Gerichts:

Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist. – InsO § 133 Abs. 1

Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen. – InsO § 146 Abs. 1; BGB § 195

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AG Göttingen: Insolvenzgericht muss Verfahrensbevollmächtigung bei Zustellungen beachten

In seinem aktuellen Newsletter weist RA Kai Henning auf AG Göttingen Beschl. vom 30.12.15, 74 IN 175/14 hin.

Hat sich im Insolvenzverfahren ein Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners bestellt, dann haben demnach Zustellungen an diesen zu erfolgen. Eine Zustellung nur an den Schuldner ist unwirksam. Dies gilt auch für die Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO über eine angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Anmerkung RA Kai Henning:

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BGH zur Nichtzahlung einer Nutzungsentschädigung an die Masse: kein Grund Restschuldbefreiung zu versagen

In seinem aktuellen Newsletter weist RA Kai Henning auf BGH, Beschl. vom 19.11.15 – IX ZB 59/14 zu InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 aF InsO hin. Leitsatz des Gerichts:

Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.

Anmerkung RA Kai Henning:

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„Das einfache Haushaltsbuch“ (Sparkassen- und Giroverband)

„Mit dem einfachen Haushaltsbuch gelingt der Überblick über die Finanzen. Einprägsame Symbole, Farben und Beispiele weisen durch die Broschüre und begleiten zur eigenen monatlichen Geldbilanz.“ – siehe: www.geldundhaushalt.de/…/das-einfache-haushaltsbuch sowie direkt als pdf

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Debatte „Haltung der Bundesregierung zu aktuellen Armuts- und Reichtumsstudien“

Passend zu unserer Meldung vom letzten Freitag (Reiche werden reicher, Arme ärmer) hier der Hinweis auf die Bundestagsdebatte vom Mittwoch, 27.1.2016, Aktuelle Stunde auf Verlangen der Fraktion DIE LINKE: „Haltung der Bundesregierung zu aktuellen Armuts- und Reichtumsstudien“ – Plenarprotokoll und Video / Audio und Meldung (Abgeordnete besorgt über Verteilung des Reichtums)

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Bundestag: „Mietpreisbremse in der Wirkung umstritten“

Wohnungsnot und Mietenexplosion, auf diese Herausforderungen gibt es sehr unterschiedliche Antworten. Das zeigte die Debatte am Donnerstag, 28. Januar 2016, über zwei Anträge der Fraktion Die Linke (18/7263, 18/5230). Diese fordern ein Bündel von Maßnahmen gegen starke Mietsteigerungen. Zum einen sollen die Folgen von Modernisierungen für die Mieter begrenzt, zum anderen die Regeln für die Erstellung von Mietspiegeln verändert werden. Beide Oppositionsfraktionen kritisierten, dass die erst vergangenen März beschlossene Mietpreisbremse nicht wirke. – Quelle und mehr