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„Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Siehe BGBl. I Nr. 46, 2015, S. 2018. Vgl. auch: www.buzer.de.

Worum geht es? Siehe zunächst unsere Meldung vom 10.09.2015 sowie:

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Verbandsklagerecht gegen Datenschutzverstöße kommt

Die Große Koalition hat sich geeinigt: Verbrauchverbände sollen in Zukunft gegen Datenschutzverstöße vorgehen dürfen, die persönliche Daten von Verbrauchern betreffen. Dazu soll das Klagerecht für Verbraucherverbände im Unterlassungsklagegesetz auf den Datenschutz erweitert werden. – Quelle: vzbv

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BGH zur Pfändung eines Anspruchs eines Hafenlotsen auf Zahlung anteiligen Lotsgeldes

Hier wird es maritim: Im Beschluss vom 20. Mai 2015 – VII ZB 50/14, befasst sich der BGH mit der Pfändung eines Anspruchs eines Hafenlotsen auf Zahlung anteiligen Lotsgeldes.
ZPO §§ 829, 850, 850c; BremLotsO §§ 1, 5, 23, 35 Nr. 6

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Süddeutsche Zeitung: „Hartz IV ist zu niedrig – Erhöhung bleibt trotzdem aus“

Die Süddeutsche Zeitung meldet: „Die Höhe der Hartz-IV-Leistungen soll auf Grundlage einer Umfrage neu ermittelt werden. Obwohl die Daten vorliegen, sollen die Regelsätze erst 2017 geändert werden.“ – zum ganzen Bericht von Thomas Öchsner

Siehe auch: „Bundesregierung hält Hartz IV Erhöhung zurück“ (gegen-hartz.de)

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Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt

Die Stellungnahme richtet sich an die Europäische Kommission, den Rat der EU und die Bundesregierung bezüglich ihres Handelns im Rat der EU. Sie bezieht sich auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates, dessen Verabschiedung im Rahmen der Sitzung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 7./8. Dezember 2015 geplant ist.

Der Deutsche Verein würdigt, dass die Europäische Kommission sich der Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten in ihren Aktivitäten zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt widmet. Der Deutsche Verein teilt die Einschätzung der Kommission, Langzeitarbeitslosigkeit berge die Gefahr von sozialer Ausgrenzung, Armut und Ungleichheit einschließlich eines erhöhten Drucks auf die Sozialausgaben und Haushaltslagen.

Quelle und mehr: www.deutscher-verein.de

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7,55 Millionen Empfänger/-innen von sozialer Mindestsicherung am Jahresende 2014

Zum Jahresende 2014 erhielten in Deutschland rund 7,55 Millionen Menschen und damit 9,3 % der Bevölkerung soziale Mindestsicherungsleistungen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen damit sowohl die Anzahl als auch der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger an der Gesamtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr (7,38 Millionen oder 9,1 %) leicht an. Im Jahr 2012 hatte die Zahl der Empfänger/-innen von Transferleistungen bei 7,25 Millionen Menschen (oder 9,0 %) gelegen.

Zur ganzen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes

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Sparkassen vergeben in Wahljahren mehr Kredite

Offenbar nutzen Kommunalpolitiker in Wahljahren ihren Einfluss auf die Kreditvergabe der Sparkassen aus. Dies legen Berechnungen des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) nahe. „In Jahren, in denen Kommunalwahlen stattfanden, erhöhten die Sparkassen ihre Unternehmenskredite im Durchschnitt um 7,6 Mio. Euro“, erklärt IWH-Präsident Reint E. Gropp. Kredite, die in Wahljahren gewährt wurden, waren außerdem von geringerer Qualität und verringerten die Einnahmen der Sparkassen. – Quelle und mehr: Pressemitteilung des IWH (pdf)

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Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung

BGH, 22.10.2015 – IX ZR 248/14: Zur Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung.

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AG Göttingen zu Restschuldbefreiungs- und Stundungsfragen nach der InsO-Reform

AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015 – 74 IN 181/15:

  1. Die frühere Sperrfristrechtsprechung des BGH ist in ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren überholt.
  2. Die Vorwirkung von Versagungsgründen ist nicht bei der Zulässigkeitsprüfung eines Restschuldbefreiungsantrages gem. § 287a InsO zu berücksichtigen, sondern – wie bisher – nur bei der Entscheidung über den Stundungsantrag gem. § 4a InsO.
  3. Eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO erfordert eine konkret messbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. Allein die Verbüßung einer Strafhaft genügt nicht, zumal die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht gelten und häufig Eigengeld pfändbar ist.
  4. Deliktische Forderungen stehen der Stundung der Verfahrenskosten nicht entgegen.
  5. Stundung gem. § 4c InsO ist zu bewilligen, wenn die Verfahrenskosten nicht durch eine Einmalzahlung gedeckt sind. (Leitsätze des Gerichts)

Quelle: www.rae-eckert.de

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Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Anwaltsberufsrechts auf Insolvenzverwalter nicht zur Entscheidung angenommen

Zur Verfassungsbeschwerde eines auch als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters, mit der er sich gegen einen sogenannten belehrenden Hinweis durch eine Rechtsanwaltskammer wendet [dazu unsere Meldung vom 28.8.2015]: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2015, 1 BvR 2400/15:

„Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. (…) Es ging nicht darum, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen, sondern