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Arbeitsgericht Dortmund zur (Un-) Pfändbarkeit einer „Jahressonderzahlung“

Im Dezember-Insonewsletter weist RA Kai Henning auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.4.13  (8 Ca 228/13) hin, bei der es um die Pfändbarkeit einer „Jahressonderzahlung“ geht. Das Arbeitsgericht hat in diesem Fall die Pfändbarkeit mit Verweis auf § 850a Nr. 2 und Nr. 4 ZPO verneint. Aus der Entscheidung: „Ist die tarifliche Leistung auch als Jahressonderzahlung bezeichnet, so bedeutet allein diese Bezeichnung aber nicht, dass es sich nicht um die Zahlung einer Weihnachtsvergütung bzw. der Zahlung eines Urlaubsgeldes im Sinne des § 850 a Nr.2 und 4 ZPO handeln kann. Allein die Bezeichnung der zusätzlich zum laufenden Gehalt geleisteten Zahlung ist hier nicht maßgeblich.“

Anmerkung RA Henning: 
„Die Entscheidung des BAG zur vollständigen Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung an Sparkassenmitarbeiter (BAG Urt. vom 14.3.12 – 10 AZR 778/10JurBüro 2012, 493) hat zu viel Unsicherheit hinsichtlich der Pfändbarkeit von Sonderzahlungen um Weihnachten herum geführt. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass sich hierzu aber schematische Betrachtungsweisen verbieten. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, welchen Hintergrund die Sonderzahlung hat. Hierbei sind die arbeitsvertraglichen, die betrieblichen und die tarifvertraglichen Besonderheiten zu ermitteln und zu beachten. Nur wenn sich eine Verbindung der Sonderzahlung zum Weihnachtsfest nicht herstellen lässt, liegt Pfändbarkeit vor.“