Kategorien
Uncategorized

AG Düsseldorf zur unterbliebenen Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen Feststellung einer Forderung als Delikt

Im Dezember-Insonewsletter weist RA Kai Henning auf einen Beschluss des AG Düsseldorf vom 01.07.14 (510 IK 125/06) hin:
„1. ist der Schuldner über sein Recht zum Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht belehrt worden, liegt ein „Ladungsmangel“ vor
2. der Schuldner kann den Widerspruch jederzeit erheben, ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt
3. die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wwird mit Erhebung des Widerspruchs unzulässig.“

Anmerkung RA Henning:
„Hat ein Gläubiger seine Forderung als deliktisch angemeldet, so hat das Insolvenzgericht gem. § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Rechtsfolgen dieser Anmeldung und die Möglichkeit des Widerspruches hinzuweisen. In der Praxis unterbleibt der Hinweis des Gerichts in der Hektik des Massengeschäfts gelegentlich. Das AG Düsseldorf erweitert nun die Lösungsansätze zu diesem Problem mit dem seiner Ansicht nach vorliegenden Ladungsmangel. Bislang wurde vertreten, die Wiedereinsetzung sei nicht, nur innerhalb der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO oder auch ohne Beachtung dieser Frist zulässig (AG Duisburg NZI 2008, 628; Münch-Komm/Stephan § 302 Rn. 18). Die jetzt vom AG Düsseldorf vertretene Ansicht bietet den Vorteil, sich mit der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht auseinander setzen zu müssen. Sie ist damit in sich stimmig und überzeugt. Der Schuldner, der, wie im vorliegenden Verfahren auch, häufig erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einem Zwangsvollstreckungsversuch überrascht wird, hat nach dieser Ansicht die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten und damit besser geschützt.“