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„Zahlungskontengesetz“ mit Recht auf Basiskonto für Alle soll schon Anfang 2016 kommen

Vor fast einem Jahr wurde die sog. Zahlungskontenrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Darin regelt Artikel 16 das „Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“, das sog. Basiskonto. Die Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht soll nun Medienberichten zufolge schon zu Anfang 2016 erfolgen. Der vzbv hat dazu eine Pressemitteilung verfasst: vzbv begrüßt Gesetzentwurf als wichtigen Schritt für Verbraucher ohne Konto

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„Schuldnerverzeichnisführungsverordnung“ ändert sich zum 01. Oktober

Im Bundesgesetzblatt wurde nun die geringfügige Änderung der „Schuldnerverzeichnisführungsverordnung“ veröffentlicht (BGBl. I Nr. 32, 2015, S. 1412). Siehe dazu die Bundesratsdrucksache 240/15.

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BGH zur Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf Insolvenzverwalter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 die Entscheidung des Bayerische Anwaltsgerichtshof vom 17.2.2014 (siehe unsere Meldung vom 4.9.2014) bestätigt.

Leitsatz des Gerichts: Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht. – § 12 BORA

In der BGH-Entscheidungen werden auch grundsätzliche Betrachtungen zum Beruf der Insolvenzverwaltung angestellt.

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BGH zur Insolvenzanfechtung einer Zahlung auf debitorisches Gläubigerkonto

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZR 207/13 – Leitsartz des Gerichts:
Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als – mittelbare – unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.  – § 134 Abs. 1 InsO