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AG Charlottenburg zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen an Schuldnerberatung

Hier der Hinweis auf ein Urteil des AG Charlottenburg vom 08.01.2015, Aktenzeichen: 205 C 194/14 zur Insolvenzanfechtung  (§ 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 143 Abs 1 InsO). Das AG macht Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast bei Zahlungen des Schuldners aus pfändungsfreiem Einkommen sowie zum Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei Einschaltung eines Schuldnerberaters.

Daraus: „Die Beklagte (Anm.: Schuldnerberatung) kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, da der Schuldner diese Zahlungen jeweils aus seinem pfändungsfreien Einkommen oder durch Dritte erbracht habe, so dass diese Beträge nie in die Insolvenzmasse gelangt wären.

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vzbv: „Enttäuschende Vorlage zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie als unzureichend. Der Gesetzentwurf bleibe hinter nötigen Regelungen zurück. Aus der Meldung des vzbv: „Der Entwurf selbst setzt im Wesentlichen nur um, was die EU vorgegeben hat. Dabei bleiben viele Punkte offen: „Im Gesetzespaket fehlt eine klare Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung. Das Recht von Verbrauchern, auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu reagieren, wird sogar eingeschränkt“, sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzen beim vzbv.“ (Quelle und mehr).

Dort auch: Position des vzbv zu Dispo und Beratung | Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (pdf)