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LG Stendal: Schuldner muss (pfändbares) Vermögen zurückstellen, um Kosten eines nahenden Insolvenzverfahrens zu bedienen

Hier der Hinweis auf eine bemerkenswerte Entscheidung des LG Stendal, Beschluss vom 04.09.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14 – Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Schuldner, der von einem nahenden Insolvenzverfahren Kenntnis hat, ist verpflichtet Ausgaben zurückzustellen, um mit dem so eingesparten Betrag die Verfahrenskosten bedienen zu können.
  2. Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er so zu stellen, als wäre der entfernte Betrag noch in seinem Vermögen vorhanden.
  3. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist aufgrund der Regelung des § 1 Satz 2 InsO auch dann zu versagen, wenn dieser fiktiv angenommene Betrag nur einen Teil der Verfahrenskosten deckt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Handlung des Schuldners nicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) erfüllt.

Ergänzende Hinweise:

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OLG Hamm zur Insolvenzanfechtung: ernsthafter, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2014, Aktenzeichen: I-12 U 91/13. Aus den Gründen: „Mit Recht hat das Landgericht jedoch die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hier als widerlegt angesehen, weil die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternahm.

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VZ Hamburg: Dreiste Anrufe reißen nicht ab – Umfrage zu unerlaubten Werbeanrufen : Mitmachen

Trotz einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 gehen täglich Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung bei den Verbraucherzentralen ein. In vielen Fällen beklagen Verbraucher, dass sie durch aggressive Verkaufsmaschen dazu gebrachten wurden, einen Vertrag abzuschließen, ohne sich darüber im Klaren gewesen zu sein. Eine bundesweite Umfrage der Verbraucherzentralen erfasst, welches Ausmaß die Belästigung am Telefon zurzeit hat. Quelle