Die Kieler Nachrichten melden: „Die Landeshauptstadt wird mit Hannover und Halle zum Inkassobüro für ganz Deutschland: Mitarbeiter der Arbeitsagenturen sollen per Telefonanruf 4,5 Milliarden Euro Außenstände eintreiben – vor allem Kindergeld, Arbeitslosengeld und Hartz-IV-Leistungen, die zu viel gezahlt worden sind.“ – zum ganzen Bericht
Tag: 11. Juni 2015
Der NDR meldet, dass Hamburg flächendeckend eine Mietpreisbremse bereits zum 1. Juli oder zum 1. August bekommen wird: zur NDR-Meldung. Siehe auch „Wem hilft die Mietpreisbremse?“ (tagesschau.de)
Drucksache 21/675: Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 03.06.15 – Betr.: Telefonische Erreichbarkeit der Jobcenter in Hamburg
„Seit Mai 2010 haben Jobcenter die Beantwortung von Telefonanrufen zunehmend an Servicecenter ausgegliedert. Das ist eine Folge des Konzeptes für die Neuorganisation der SGB-II-Telefonie durch die Bundesagentur für Arbeit. (…)
Jobcenter team.arbeit.hamburg (t.a.h) schreibt in einer internen Mail vom 22. April 2015 (vergleiche „junge Welt“ vom 5. Mai 2015 [Anmerkung: siehe auch www.harald-thome.de (pdf)]) an die Mitarbeiter der Jobcenter, dass sich die „Übernahme telefonischer Kundenanfragen durch das Service Center (SC) bewährt hat“. Weiterhin wird darauf gedrungen, dass die Telefonnummern der Beschäftigten t.a.h. nicht an Kundinnen und Kunden sowie an sonstige Dritte herausgegeben werden und nur für den internen Dienstgebrauch sind. Auf eine entsprechende Servicenummer wird hingewiesen.
Ein Unternehmen darf nicht eine Gebühr bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Unister GmbH entschieden. Urteil des LG Leipzig vom 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14 – nicht rechtskräftig – Quelle und mehr: PM der vzbv
10.02.2017: nachstehendes ist wegen BSG-Entscheidung veraltet! siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bundessozialgericht-kein-hoeheres-arbeitslosengeld-ii-wegen-hundehaftpflichtversicherung/
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Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Vor längerer Zeit hatte ich es mal in einem Newsletter formuliert, so in meinem Newsletter vom 6.10.2013 (http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1207/) unter Ziff. 5, dass auch Hundehaftplichtversicherungen als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen im SGB II/SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Jetzt liegt das erste Urteil eines SG vor, in dem das genauso durchgeurteilt wurde (SG Gelsenkirchen v. 07.04.2015 – Az.: S 31 AS 2407/14).
Wir hatten am 29.5.2013 schon auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R hingewiesen. Jetzt bietet die aktuelle Meldung unter www.sozialberatung-kiel.de (in dem auf Beschluss SG Schleswig vom 6. Mai 2015, S 9 AS 69/15 ER, PDF, hingewiesen wird) Gelegenheit, daran zu erinnern. Vgl. auch BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 50/13.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 08.01.2015, Aktenzeichen: 17 K 5214/13:
Die ohne schwierige inhaltliche Prüfung durchgeführte Erstellung eines Kontoauszuges mittels Abfrage aus vorgehaltenen Datenbeständen durch das Finanzamt ist als gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft zu bewerten. – Normen: VwVfG § 39 Abs. 1; GebG NRW § 9 Abs. 1; IFG NRW § 11; VerwGebO IFG NRW § 1