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BSG: Durch eine Sanktion ausfallender Mietanteil eines in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers erhöht Bedarf der Mitbewohner

aus dem aktuellen Tacheles Rechtsprechungsticker: BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R:

„Durch eine Sanktion ausfallender Mietanteil eines in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers erhöht Bedarf der Mitbewohner

Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen, so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind diesen dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen, denn § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor. Dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, ändert laut Bundessozialgericht hieran nichts

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=12955&pos=1&anz=14

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 11.04.2014