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AG Hamburg verneint bloße „Teilkündigung“ nach § 67c Absatz 2 GenG bei Pflichtanteilen

Das Insolvenzgericht Hamburg hatte sich mit folgender Konstellation zu befassen: Ein Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er wohnt in einer Genossenschaftswohnung mit einem Nutzungsentgelt von 350 Euro/Monat. Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung ist nach der Satzung der Genossenschaft, dass er 24 Pflichtanteile in Höhe von jeweils 150 Euro (= insgesamt 3.600 Euro) hält. Der Insolvenzsachverständige teilte dem Gericht mit, dass nur 1.600 Euro durch Teilkündigung verwertet werden könnten. Das AG Hamburg stimmte dem nicht zu, weil die Genossenschaftsanteile vollständig dem Insolvenzbeschlag unterfallen würden.

Mit Beschluss vom 17. 11. 2014 – 68c IK 619/14 (rkr.) stellte das Amtsgericht zunächst fest, dass

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Flughafen Hamburg: 97 Anzeigen fürs Flaschensammeln

Pfandflaschensammler sind im Hamburger Flughafen nicht gerne gesehen: 97 Strafanzeigen stellte das Flughafenmanagement 2014 gegen Sammler, die gegen ein zuvor ausgesprochenes Hausverbot verstoßen haben sollen. – zum ganzen Bericht von Hinz&Kunzt

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„Freier Eintritt ins Miniatur Wunderland für alle, die es sich nicht leisten können“

„Das Wunderland hat auch im 13. Jahr in Folge mit 1.228.072 Besuchern einen Besucherrekord aufgestellt. Grund für uns mal wieder innezuhalten und sich umzuschauen. Leider ist es im letzten Jahr nicht allen Menschen so gut ergangen. Es gibt so viele Familien, für die ein Kino-, Theater- oder Wunderland-Besuch schlicht zu teuer ist.

All diesen möchten wir ein wenig Freude schenken und an einen von 14 ausgewählten Terminen zu uns ins Wunderland einladen.  

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Nur am Verfahren beteiligte Insolvenzgläubiger können Versagungsantrag nach § 290 Absatz 1 InsO a.F. stellen

BGH, Beschluss vom 20. November 2014, IX ZB 56/13: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur diejenigen Insolvenzgläubiger befugt, einen Versagungsantrag [nach § 290 Absatz 1 InsO a.F.] zu stellen, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben.

Erst die Teilnahme am Insolvenzverfahren begründet die Antragsberechtigung. (…) Der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderung (…) in dem von ihr nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. (…)

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Mietraum² erschienen

Hier der Hinweis auf die neue Ausgabe von „Mietraum²“ von Mieter helfen Mietern – Hamburger Mieterverein e. V. als pdf-Datei. Unter anderem mit den Themen Wohnungsmarkt: Zunahme von Eigenbedarfskündigungen, SGB II: Verschärfungen statt Vereinfachungen, Kostensenkungsaufforderungen: Ein Moratorium muss her.

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SG München: Behörde darf Insolvenzforderung nicht per Verwaltungsakt geltend machen

Sozialgericht München, Urteil vom 25.02.2014, S 33 EG 54/12, rechtskräftig. Daraus: „Denn die Befugnisse des Beklagten, die Rückzahlung der Überzahlung von der Klägerin durch Verwaltungsakt geltend zu machen, werden von der InsO überlagert. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

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BGH verwehrt Eigenantrag des Schuldners sowie Antrag auf Restschuldbefreiung auch bei nicht rechtskräftiger Insolvenzeröffnung

BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZB 5/14:
„Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner auch dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist.“ – InsO § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 1

Daraus: „Ein zulässiger Eigenantrag ist regelmäßig auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung.

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Wahlhearing des SoVD Hamburg zur Bürgerschaftswahl

Der SoVD Hamburg diskutiert mit Kandidatinnen und Kandidaten über die soziale Gestaltung Hamburgs und lädt ein zur Podiumsdiskussion: 28. Januar 2015, 18:00 Uhr, BASCH, Wohldorfer Straße 30, 22081 Hamburg – Zur Veranstaltungsankündigung (pdf). Mit:

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„Wo gehobelt wird, fallen Späne: Inkassoanwälte“ – Zahlen zum Inkasso des RA Andreas Schneider

In der Anwaltschaft und sonstigen Juristenwelt wird Joachim Wagners Buch „Vorsicht Rechtsanwalt: Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral“ heftig diskutiert. An dieser Stelle einige Zahlen, die dort auf Seite 174 zu RA Andreas Schneider, der bekanntlich Vodafone, 1&1 und andere Telekommunikationsanbieter vertritt, genannt werden. Unter der Überschrift „Wo gehobelt wird, fallen Späne: Inkassoanwälte“ heisst es,

dass von RA Schneider allein im Jahr 2009

  • 900.000 Inkassoverfahren abgewickelt worden seien
  • 200.000 von diesen seien in das gerichtliche Mahnverfahren gegangen
  • 4.000 Fälle hätten dann gerichtlich geklärt werden müssen.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.04.2015
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Zehn Jahre “Hartz IV” – Teil 3

Siehe zum Thema auch