Hier der Hinweis auf eine recht spezielle Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 396/13) zu Rechtsanwaltsgebühren, die im Einzelfall dennoch interessant sein kann. Bei der Gelegenheit auch noch einmal der Hinweis auf § 4 Absatz 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz): Begrenzung von Inkassokosten auf die Kosten eines Rechtsanwalts! – Leitsatz des oben genannten BGH-Urteils:
Jahr: 2014
Kulturloge Hamburg: 25.000 Karten
Update 6.6.2016: Kulturloge Hamburg heißt jetzt KulturLeben Hamburg
Die Kulturloge Hamburg meldet heute: „25.000 kostenlose Karten für kulturelle Veranstaltungen hat die Kulturloge seit ihrer Gründung 2011 an ihre Gäste mit geringen Einkommen vermittelt.“ Die Kulturloge vermittelt nach dem Tafel-Prinzip nicht verkaufte Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen kostenfrei an Menschen mit geringem Einkommen. Dadurch öffnet die Kulturloge die Türen zu
Theatern, Lesungen und Konzerten für Geringverdiener.
Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e. V. gibt einen Newsletter heraus. Hier finden Sie aktuelle Informationen rund um das Thema “Finanzkompetenz”. – siehe www.praeventionsnetzwerk-finanzkompetenz.de/news
„In erster Lesung hat der Bundestag am Donnerstag, 13. November 2014, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Mietpreisbremse beraten. In dem Gesetzentwurf (18/3121) enthalten sind die Pläne der Regierung, bei der Wiedervermietung von Wohnungen die Mieten zukünftig nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete steigen zu lassen. Zudem sollen die Maklergebühren grundsätzlich von demjenigen bezahlt werden, der den Makler beauftragt.“ – zum BT-Bericht. Siehe auch www.sueddeutsche.de/thema/Mietpreisbremse
Seit dem 1.1.2013 gibt es die sog. „Vermögensauskunft„. Daneben gibt es auch die Eidesstattliche Versicherung nach § 889 ZPO – bitte nicht verwechseln!. Zu letzterem hat der BGH am 12. Juni 2014 – I ZB 37/13 – beschlossen:
HIB-Meldung: „Der Petitionsausschuss unterstützt Forderungen nach Schaffung einer gesetzlichen Pflicht für die Erstellung von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen durch die Vermieter von Wohnungen. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.
Hamburgische Bürgerschaft – Drucksache 20/13540 – Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Tim Golke und Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 04.11.14 – „Kostensenkungsaufforderungen durch das Jobcenter – Erneut: aktueller Stand!: Ab 1. März 2014 gibt es neue Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Hinz&Kunzt weist zum heutigen EuGH-Urteil hin: „[Der Ausschluss gilt] nicht für die Migranten, die hier einen Job suchen. Und das tun die meisten. (…) Ob die Deutschen Behörden auch arbeitssuchenden Zuwanderern Sozialleistungen versagen dürfen, hat der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden. Die Pressestelle des Gerichts bestätigte das Hinz&Kunzt: Für Arbeitssuchende aus dem europäischen Ausland könnten weitere europarechtliche Regeln gelten, die für dieses Urteil nicht berücksichtigt wurden. Vermutlich im Sommer 2015 wird der EuGH in einem anderen Fall entscheiden, ob ein deutsches Jobcenter hier lebenden Schweden Sozialleistungen verweigern durfte, die auf Arbeitssuche waren.“ – der ganze lesenswerte Beitrag von Hinz&Kunzt
www.infodienst-schuldnerberatung.de weist darauf hin, dass Bernd Eckhardt eine aktuelle Fassung seiner Darstellung „SGB II – Die modifizierte Zuflusstheorie – Eine kritische Betrachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen im SGB II“ veröffentlicht hat.
Anmerkung 11.1.2017: siehe neu
http://sozialrecht-justament.de/data/documents/1-2017-Sozialrecht-Justament.docx.pdf
Der Europäische Gerichtshof teilte in einer heutigen Pressemitteilung mit (Urteil in der Rechtssache C-333/13 Dano – vgl. unsere bisherigen Meldungen): „In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII).