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BGH zur Eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO

Seit dem 1.1.2013 gibt es die sog. „Vermögensauskunft„. Daneben gibt es auch die Eidesstattliche Versicherung nach § 889 ZPO – bitte nicht verwechseln!. Zu letzterem hat der BGH am 12. Juni 2014 – I ZB 37/13 – beschlossen:
„a) Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen soweit erforderlich auch von Dritten zu beschaffen.
b) Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. § 889 Abs. 2 ZPO; § 261 Abs. 1 BGB

Nochmal: diese Leitsätze gelten nicht für die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Dennoch ist der Beschluss nicht ganz uninteressant.