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BGH zur Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners

BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – IX ZR 136/13: „Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. Dem Insolenzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen.“

Anmerkung von RA Kai Henning in seinem Newsletter vom 29.6.2014: „Diese Entscheidung des BGH wird erhebliche praktische Auswirkungen haben. Das Wohnraummietverhältnis des Schuldners wird durch die Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO aus der Insolvenzmasse herausgenommen, „die Verbindung zur Masse wird für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig gelöst“, so der BGH wörtlich. Damit belasten Ansprüche des Vermieters die Masse nicht mehr, Ansprüche des Mieters insbesondere Ansprüche aus abgerechneten Mietnebenkosten fallen allerdings auch nicht mehr in die Insolvenzmasse.
Die Frage der Massezugehörigkeit einer vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner gestellten Mietkaution wird noch zu klären sein. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist allerdings zweifelsfrei auch schon vor Beendigung des Mietverhältnisses pfändbar (Stöber, Forderungspfändung 16. Aufl. Rdnr. 265) und wird damit gem. §§ 35, 36 InsO mit Verfahrenseröffnung und vor Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO Massebestandteil. Wenn nun aber das Wohnraummietverhältnis durch die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO in Gänze aus der Insolvenzmasse herausgenommen und von ihr getrennt wird, erscheint es zumindest auf den ersten Blick konsequent, auch den eng mit dem Mietverhältnis verbundenen Kautionsrückzahlungsanspruch durch die Abgabe der Erklärung an den Schuldner zurückzugeben.“