„Ab August 2013 können über das Bildungspaket auch Ausrüstungsgegenstände wie Tischtennisschläger und Blockflöten finanziert werden.
Als besonderes Angebot stellt die Stadt Hamburg zudem eigene Mittel zur Verfügung, damit alle leistungsberechtigen Kinder und Jugendlichen kostenlos einen Kundenausweis für die Hamburger Bücherhallen bekommen können.
Ziel des Hamburger Senats ist es, dass noch mehr Kinder und Jugendliche dieses Angebot der soziokulturellen Teilhabe in Anspruch nehmen. Deshalb hat die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) jetzt eine neue dreiteilige Plakatkampagne initiiert.“ – zur Pressemitteilung der BASFI
Jahr: 2013
Das Forum-Schuldnerberatung weist auf die Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes hin – zum Beitrag des Forums und Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes.
OLG Celle, U. v. 09.10.2012 – 13 U 241/11– amtlicher Leitsatz:
Die Einstellung der Energie-/Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen aus anderen Versorgungssparten ist jedenfalls dann möglich, wenn die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung.
BGH, Urteil vom 03.07.1991 – VIII ZR 190/90, NJW 1991, 2645 Leitsatz des Gerichts:
1. Der Anspruch des Tarifkunden auf Stromlieferung für die Privatwohnung und der Anspruch des Elekrizitätsversorgungsunternehmens auf Bezahlung von Rückständen aus einem anderen, den örtlich von der Wohnung getrennten, Gewerbebetrieb betreffenden Versorgungsvertrag beruhen nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB.
2. Die Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus einem anderen Stromversorgu7ngsvertrag ist nur gerechtfertigt, wenn neben den in § 33 II 1 AVBelT geregelten Erfordernissen auch die Voruassetzungen des § 273 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
vgl. http://alt.f-sb.de/service_ratgeber/rechtspr/allgem/strom.htm
Das Forum Schuldnerberatung weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12, die bisherige Berechnung des Pfändungsbetrages beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld grundsätzlich geändert hat – zum Hinweis des Forums.
Urteils des Bundesarbeitsgericht vom 12. September 2013, 6 AZR 907/11. Aus der Pressemitteilung des BAG: “ ‚Nachzügler‘ sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. … Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob der Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan wirksam ist oder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.“
BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 789/11: „Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. …
Die B.Z. berichtet, dass in den Zielvereinbarungen der Jobcenter-Chefs mit der Bundesagentur für Arbeit [Anmerkung: vgl. § 48b SGB II] nach wie vor die Sanktionsquote berücksichtigt werden sollen. Dies würde sich aus einer vertraulichen Anweisung des Bundesarbeitsministeriums ergeben, welche der B.Z. vorliegt. – zum Bericht der B.Z.
Ein Beispiel aus 2007:
Eine Veranstaltung aus der Reihe „Hamburg! Gerechte Stadt!“ zum „Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum“
Es diskutieren: Michael Bättig, ALSO Oldenburg | Johanna Böse-Hartje, Bundesvorstand Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft | Michael David, Diakonie Deutschland | Arno Peukes, ver.di Hamburg | Moderation: Burkhard Plemper
Dienstag, 15. Oktober 2013, 17:30 Uhr, Haus der Kirche Harburg, Harburger Ring 20
„Am Jahresende 2012 haben in Hamburg 20 925 Frauen und Männer im Alter von mehr als 64 Jahren Grundsicherungsleistungen zur Sicherstellung der laufenden Lebensführung im Alter erhalten, das sind sechs Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Damit hat sich der Zuwachs der Vorjahre weiter fortgesetzt, so das Statistikamt Nord. Im mittelfristigen Vergleich zu 2007 stieg die Zahl der Unterstützten um 27 Prozent.“ – Quelle und mehr