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Einkommensanrechnung des „unechten Stiefvaters“ bei ALG II

„Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu gefasst: Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, nicht nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, sondern auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.“ Das Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde dazu nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde war zu „unsubstantiiert“, d.h. eine Grundrechtsverletzung wurde nicht hinreichend dargestellt bzw. begründet. Beschluss vom 29. Mai 2013 1 BvR 1083/09 und Pressemitteilung.