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Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann

hib-Meldung von heute: “Die Bundesregierung hält eine gesetzliche Regelung für ein Girokonto für jedermann für zulässig, sieht jedoch angesichts einer sich abzeichnenden europäischen Regelung auf nationaler Ebene derzeit keinen Handlungsbedarf. In dem als Unterrichtung vorgelegten Bericht der Bunderegierung zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann (17/8312) ist jedoch von weiterhin dringendem Handlungsbedarf für die Kreditinstitute die Rede. Die Kreditwirtschaft habe keine der Empfehlungen aus dem gemeinsamen Maßnahmenpaket von Staat und Wirtschaft umgesetzt.”
Bericht, BT-Drucksache 17/8312 (pdf)

Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_01/2012_033/03.html

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016

Aktualisiert (Stand 6. Januar 2012): Bescheinigungen des “sozialrechtlichen Existenzminimums” nach SGB II und XII

www.infodienst-schuldnerberatung.de und Stefan Freeman, DBS Esslingen / Prof.Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt

Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/praxisthema/2012/aktualisiert-stand-060112-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-2012-nach-sgb-ii-und-xii.html

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BM Justiz “Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt”

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände.
Interessanterweise wird der Referentenentwurf noch nicht vom BMJ ins Netz gestellt. www.forum-schuldnerberatung berichtete über verschiedene Fassungen des Referentenentwurfs. Dort gibt es auch den Entwurf vom 18.01.2012 (pdf)

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120123_Zweite_Stufe_der_Insolvenzrechtsreform_kommt.html

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Synopse aktuelle InsO ./. Referentenentwurf 18.01.2012 (pdf)

In Ergänzung zum Referentenwurf vom 18.01.2012 hat uns Alexander Elbers (Dortmund, Paritätischer NW) eine Synopse zur Verfügung gestellt – vielen Dank!

Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2012/synopse20120118.pdf

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2012

u.a. 1.1 BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 121/10 R: Heizkostennachforderung muss das Jobcenter bezahlen, dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen der Arbeitslose noch keine Hilfeleistung erhalten hat.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2044

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Thomé Newsletter 21.01.2012

Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2012/thome2012.01.21.html

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot

BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, 1 BvR 2007/10: Die am 4. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf.
Interessant in Verbindung mit § 134 BGB “Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.” – auf gut Deutsch: Rechnungen von Sonnenstudios an Minderjährige (Taschgengeldparagraph hin oder her) sollten wohl nicht erfolgreich einklagbar sein.

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-003.html

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Gebühren für Geldautomaten: “Gegen Abzocke! LINKE fordert Deckelung bei zwei Euro”

“DIE LINKE fordert eine gesetzliche Begrenzung der Gebühren für Abhebungen auf allerhöchstens zwei Euro. Damit sind die Kosten der Banken allemal gedeckt.”

Quelle: http://www.die-linke-hamburg.de/presse/detail/artikel/gebuehren-fuer-geldautomaten-gegen-abzocke-linke-fordert-deckelung-bei-zwei-euro.html

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InsO-Reform: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 07.12.2011 (pdf)

www.insolvenzrecht.de hat einen Referentenentwurf “eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen” veröffentlicht.
“Der Gesetzentwurf ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei bzw. fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb des genannten Zeitraums eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen und bzw. oder die Kosten des Verfahrens tragen. … Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten: Im Verbraucherinsolvenzverfahren sollen die Einigungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern erhöht werden. Dazu werden der außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuch zusammengeführt. … Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.”

Quelle: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/dokumente/verbraucherinsolvenz/ZInsO_Doku_RefE_BMJ_alt.pdf

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Hamburger Bürgerschaft – Drucksache 20/2721 (pdf)

Unterrichtung durch die Präsidentin der Bürgerschaft, Betr.: Bürgerschaftliches Ersuchen vom 26. Oktober 2011 “Verschuldete Bürger über Einführung des P-Kontos informieren”, Drs. 20/1810

Quelle: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/drucksachen/20_2721.pdf

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