Mieterbund fordert Wohngeld-Änderungen 2012

“Der Gesetzgeber muss jetzt auf die deutlich gestiegenen Energiepreise reagieren und das Wohngeldgesetz 2012 ändern”, forderte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in Berlin. “Heizkosten müssen bei der Berechnung des Wohngeldes wieder berücksichtigt werden, wie es schon bis Ende 2010 der Fall war. Außerdem ist zu prüfen, ob wie 2009 wieder eine Heizkostenpauschale an Wohngeldempfänger auszuzahlen ist.”

Quelle: http://www.mieterbund.de/pressemitteilung.html?&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=8948&cHash=cb7ce70aa1295752131ccf640b5390e3

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2012

u.a. zur Frage: Haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, aufschiebende Wirkung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 5 AS 182/11 B ER) versus Hessisches Landessozialgericht (L 7 AS 52/11 B ER)

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2041

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“Ihr Einsatz bitte! Prävention von Glücksspielsucht”

“Glücksspiele treten zunehmend in das Interesse der Öffentlichkeit. Spielhallen und Geldspielautomaten breiten sich immer weiter aus….Um Jugendliche mit dieser neuen Gefährdung nicht alleine zu lassen wendet sich die Broschüre Ihr Einsatz bitte! an pädagogische Fachkräfte aus Schule, Jugendarbeit und Jugendhilfe.” – Hrsg.: Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e.V., München 2011

Quelle: http://www.bayern.jugendschutz.de/ajbayern/Aktuelles1.aspx?ID=5934

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KG Berlin zur Frage der Zulässigkeit einer Feststellungklage eines Unterhaltsgläubigers in der Insolvenz des Schuldners und zur Verwirkung des Anspruches

KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2011, 18 WF 93/11: “Klagt ein Unterhaltsgläubiger, der über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügt, gegen den Unterhaltsschuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Feststellung des Bestehens eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Nichtzahlung des Unterhalts, fehlt es, wenn der Unterhaltsschuldner diesem Anspruch widersprochen hat, nicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung”
Interessant ist auch die dortige RN 23: “Grundsätzlich gilt für alle Unterhaltsansprüche, dass sie zeitnah geltend zu machen sind, denn sie dienen der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs und für den Unterhaltsschuldner muss alsbald Klarheit über die Höhe seiner Belastungen hergestellt werden, damit Rückstände nicht zu einer drückenden Schuldenlast werden ( vgl. BGH FamRZ 2004, 531). Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen ( vgl. BGH, a. a. O. ). Dies gilt auch für bereits titulierte Ansprüche ( vgl. BGH, a. a. O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 362 ff ).” – BGH FamRZ 2004, 531 = Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01 (pdf)

Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1lon/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=A944A625497C012D377E711EBC7276C4.jp94?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE224312011&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015

Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 steht bevor

Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt weist auf www.infodienst-schuldnerberatung.de auf den oben genannten Sachverhalt hin.

Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/praxisthema/2013/anhebung-der-pfaendungsfreigrenzen-zum-01072013-steht-bevor.html

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Mieterverein Hamburg Newsletter 1/2012

u.A. “Mieter, die eine Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010 erst 2012 erhalten, können eine Nachforderung des Vermieters in aller Regel zurückweisen.”

Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de/newsletter/items/newsletter-1-2012.html

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Tacheles Rechtssprechungsticker KW 02/2012

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2037

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BGH zum P-Konto-Freibetrag bei bestehender Lohnpfändung (§ 850k Absatz 4 ZPO)

BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 64/10: “Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.”

Hinweis: siehe auch AG Regensburg Beschl. vom 10.5.15, 12 IN 643/13; unsere Meldung vom 31.08.2015.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.11.2017

Bundestag: “Rund sieben Prozent der Erwerbstätigen sind armutsgefährdet”

“Die Zahl der statistisch armutsgefährdeten Erwerbstätigen lag in den Jahren 2005 bis 2010 relativ stabil zwischen 2,7 und 2,9 Millionen Personen. Das entspricht einem Anteil an allen Erwerbstätigen zwischen 7,1 und 7,5 Prozent. Diese Zahlen nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/8127) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/7894).”

Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_01/2012_004/02.html

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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 01/2012

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2035

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