Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 47/2011

u.a.: 1.2 BSG Urteil vom 10.11.2011, – B 8 SO 18/10 R: Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen – wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung – keine Anwendung .
2.1 Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 20.10.2011, – L 5 AS 87/08: Aufhebungs – und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie Leistungen beantragt hatte und bezog.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2027

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import