Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1945
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“Die Idee des bedingungslosen Grundeinkommens lädt dazu ein, in der Krise über sie hinaus zu denken: Was würden Sie arbeiten, wenn Sie nicht müssen?”
Zur Auftaktveranstaltung der Reihe GESPRÄCHE ÜBER MORGEN diskutieren u.a. der Soziologe Wolfgang Engler, der Unternehmer und Filmemacher Daniel Häni, die Chefredakteurin von brand.eins Gabriele Fischer und Kampnagel-Intendantin Amelie Deuflhardt über die Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens.
Kampnagel Internationale Kulturfabrik Hamburg, Donnerstag, 23.09.2010, 19.00 Uhr
www.ueber-morgen.org
Quelle: http://www.kampnagel.de/index.php?page=detail&cluster=586856
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aus: www.forum-schuldnerberatung.de: “Nach Auffassung des BMJ müssen für den Folgemonat benötigte pfandfreie Beträge dem Schuldner im Folgemonat zur Verfügung stehen! Dazu wird auf einen Beschluss des BGH vom 20.07.2010 (AZ IX ZR 37/09) verwiesen, in dem der Zweck des § 850 k ZPO “dem Schuldner das Existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu sichern” betont wird. Das BMJ will unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege leiten.” – siehe auch die FAQ hier unter dem 01.09.2010
Quelle: http://www.f-sb.de/download/monatsanfangsproblem_bmjposition_2010.pdf
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Kleine Anfrage der Abgeordneten Ksenija Bekeris (SPD): “(…) Wie viele Personen erhielten von den öffentlich finanzierten Schuldnerberatungsstellen seit 2008 je Beratungsstelle pro Halbjahr eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO? a. Bei wie vielen dieser Personen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet? (…)”
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In der Antwort (17/2784) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/2701) erklärt die Bundesregierung, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten weiterhin unmittelbar an den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes orientieren solle.
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Der Präsident des Sozial- und Wohlfahrtsverbandes Volkssolidarität Prof. Dr. Gunnar Winkler kritisiert den Gesetzentwurf der Bundesregierung.
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Ver.di bewertet das Sparpaket der Bundesregierung
Quelle: http://www.verdi.de/politik_von_a_bis_z/sparpaket
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Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert die Zwei-Klassen-Politik der Bundesregierung und warnt vor zunehmender Armut.
Quelle: http://www.der-paritaetische.de/242/?tx_ttnews[tt_news]=4000&cHash=9b77ad994b
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aus dem aktuellen Newsletter von RAe Henning & Janlewing:
“Das ‘Monatsanfangsproblem’ hat in den letzten Wochen die Diskussionen über das neue Pfändungsschutzkonto bestimmt. Das Problem entsteht, wenn das Einkommen für den nächsten Monat schon am letzten Tag des Vormonats auf dem Konto eingeht und damit formell die Freibetragsgrenze überschritten wird. Das Bundesministerium der Justiz hat sich jetzt in der Form der Beantwortung häufig gestellter Fragen (FAQ) zu diesem Problem geäußert (siehe: www.bmj.de/files/c99bbbe357b43db84689af86b2e0cfc2/4588/FAQ_P-Konto.pdf). Es weist darauf hin, dass es Aufgabe der Geldinstitute sei, den für einen bestimmten Monat überwiesenen Geldbetrag auch erst in diesem Monat für den Schuldner bereit zu halten. Im Wege der gesetzlichen Präzisierung soll das Problem aber schnell gelöst werden. Bis dahin wird im Konfliktfällen ein Antrag an das Vollstreckungsgericht empfohlen.”
Quelle: http://www.bmj.de/files/c99bbbe357b43db84689af86b2e0cfc2/4588/FAQ_P-Konto.pdf
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aus dem aktuellen Newsletter von RAe Henning & Janlewing:
“Zu den deliktischen Forderungen, die gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, bestehen nach wie vor zahlreiche ungeklärte und unentschiedene Fragen. Angefangen bei den Anforderungen an eine deliktische Forderungsanmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO, über die Darlegungslasten des Gläubigers in dem auf den Widerspruch des Schuldners folgenden Feststellungsprozess, über die Frage, ob nur die deliktische Hauptforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist oder auch die Zinsen und Kosten als Nebenforderungen, bis hin zu der Frage einer möglichen Verjährung des Deliktsanspruches. Zu letzterer wird intensiv diskutiert, ob der deliktische Anspruch des Gläubigers in einen, meist titulierten Zahlungsanspruch und einen, meist nicht titulierten Feststellungsanspruch aufgeteilt werden kann. OLG Düsseldorf schließt sich zunächst entgegen OLG Koblenz (Urt. vom 4.12.09 ?10 U 353/09) und OLG Naumburg (Urt. vom 31.3.10 ? 5 U 115/09-) der ‘Aufteilungsansicht’ an. (…)”
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/I_19_U_20_09urteil20100428.html
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