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Kindergeldrückforderung: Möglicherweise keine Pflicht zur Rückzahlung aufgrund “Entreicherung”

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Hierzu auch aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thome: “Nach der derzeitigen Rechtslage muss die Kindergelderhöhung zum Jahreswechsel als Änderung beim Einkommen berücksichtigt werden. Folglich müssen ergangene Bescheide aufgehoben, korrigiert und überzahlte Beträge zurückgefordert werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). So ist die Rechtslage, die bei schätzungsweise 2,5 Mio. Hartz IV- Beziehern, die Kindergeld bekommen, angewandt werden muss. Rechtlich ist das nicht anzugreifen, einzig klarzustellen, dass der Überzahlungsbetrag aufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I nicht während des Leistungsbezugs, sondern erst nach Beendigung desselben geltend gemacht werden darf. Hier wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber kurzfristig eine Übergangsregelung in der ALG II-Vo schafft, die rückwirkend gilt.”

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/news/23.01.2010-kindergeldrueckforderung-moeglicherweise-keine-pflicht-zur-rueckzahlung-aufgrund-entreicherung/

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016

Zeugnissorgen? REBUS anrufen!

Am 28. Januar 2010 bekommen Hamburgs Schülerinnen und Schüler ihre Halbjahreszeugnisse. Für alle Eltern, Schülerinnen und Schüler, denen das Zeugnis Probleme und Sorgen bereitet, richten die Regionalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) auch in diesem Jahr einen telefonischen Zeugnisdienst ein.

Quelle: http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/2057754/2010-01-22-bsb-zeugnissorgen.html

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Rechtsprechungsticker von Tacheles 04 KW / 2010

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1888

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Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichtes zun den HARTZ IV-Regelsätzen am 09. Februar

Am 9. Februar 2010 wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu den Hartz IV-Regelleistungen verkünden. Harald Thome-Newsletter: “Es ist daher dringend allen gegenwärtigen und vergangenen Leistungsbeziehern von SGB II / SGB XII und AsylbLG zu empfehlen, für den Fall der rückwirkenden Bescheidung durch das BVerfG, jetzt noch einen Überprüfungsantrag zu stellen. Nur dann werden ggf. rückwirkend Leistungen nachgezahlt. vgl. Ansprüche sichern

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-004.html

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