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Kindergeldrückforderung: Möglicherweise keine Pflicht zur Rückzahlung aufgrund “Entreicherung”

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Hierzu auch aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thome: “Nach der derzeitigen Rechtslage muss die Kindergelderhöhung zum Jahreswechsel als Änderung beim Einkommen berücksichtigt werden. Folglich müssen ergangene Bescheide aufgehoben, korrigiert und überzahlte Beträge zurückgefordert werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). So ist die Rechtslage, die bei schätzungsweise 2,5 Mio. Hartz IV- Beziehern, die Kindergeld bekommen, angewandt werden muss. Rechtlich ist das nicht anzugreifen, einzig klarzustellen, dass der Überzahlungsbetrag aufgrund der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I nicht während des Leistungsbezugs, sondern erst nach Beendigung desselben geltend gemacht werden darf. Hier wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber kurzfristig eine Übergangsregelung in der ALG II-Vo schafft, die rückwirkend gilt.”

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/news/23.01.2010-kindergeldrueckforderung-moeglicherweise-keine-pflicht-zur-rueckzahlung-aufgrund-entreicherung/

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016