BGH: auch bestrittene Forderungen sind im Insolvenzantrag anzugeben

BGH IX ZB 63/08, 02.07.2009:
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forde-rungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ccadc9d5647cc31063d6365a906d4883&nr=48693&pos=0&anz=1

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