In einem Beschluss vom 20.12.2007 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007, Aktenzeichen 11 W 58/07)
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