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„Überschuldete benötigen über ein Drittel ihres Einkommens für Wohnkosten“

Im Jahr 2016 stand dem Gesamthaushalt einer überschuldeten Person, die bei einer Schuldnerberatungsstelle Hilfe suchte, durchschnittlich ein Nettoeinkommen von 1.274 Euro pro Monat zur Verfügung. Mit durchschnittlich 482 Euro machten die Kosten für die Wohnung einschließlich Energie- und Nebenkosten 38 % aus. Betrachtet man nur das eigene Einkommen des Schuldners von durchschnittlich 1.053 Euro, so machten die Wohnkosten sogar 46 % aus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatten sich die Wohnkosten im Vergleich zum Haushaltseinkommen im Jahr 2015 für die Gesamtbevölkerung lediglich auf gut 27 % belaufen.

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„Bleibt die Frage, ob der Schuldner seinen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann, wenn er nach Eröffnung des Verfahrens neue Verbindlichkeiten begründet hat.“

RA Kai Henning merkt in seinem aktuellen Newsletter zum Beschluss des BGH vom 4.5.2017, IX ZB 92/16 (dazu unsere Meldung vom 16.6.2017) an:

„Der 9. Senat des BGH stellt hier zunächst unmissverständlich und überzeugend fest, dass es eine Trennung von zulässigem Restschuldbefreiungsantrag und einer Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren nicht geben kann. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig und ist die Restschuldbefreiung für den Schuldner auch erreichbar, sind die Verfahrenskosten zwingend zu stunden. AG Montabaur (Beschl. v. 8. 7. 2016 – 14 IK 88/16) und AG Aachen (Beschl. vom 4.7.16 -91 IK 78/16-) haben dies -neben dem LG Stralsund im vorliegenden Verfahren- anders gesehen und den Schuldner über die Nichtbewilligung der Stundung von einem neuen Verfahren ausgeschlossen. Das AG Montabaur hatte sogar eine zeitlich unbefristete Stundungs-Sperre angenommen, während das AG Aachen eine 3-Jahressperrfrist für angemessen hielt.

Der BGH geht in seiner Entscheidungsbegründung auch intensiv auf die Rechtsfrage ein, welche Sperrfristen für erneute Anträge auf Restschuldbefreiung ab dem 1.7.2014 noch gelten. Auch wenn die Feststellungen des BGH hierzu nicht abschließend sind, deuten die Ausführungen zu einer möglichen analogen Anwendung des § 287 Abs. 2 InsO doch stark darauf hin, dass neben den Sperrfristen des § 287a Abs. 2 InsO ab dem 1.7.2014 keine weiteren Sperrfristen greifen.

Bleibt die Frage, ob der Schuldner seinen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen kann, wenn

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LG Braunschweig bejaht „faktische Unterhaltspflicht“ bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens

Update 10.8.2011: die Entscheidung wurde vom BGH mit Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16 – aufgehoben.


RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf LG Braunschweig, Beschl. vom 13.12.16, AZ: 6 T 691/16 hin.

Daraus: „[Die] gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, [sind] bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Wenn Sozialleistungen – wie im vorliegenden Fall mit Bescheid des Jobcenters vom 15.09.2016 unter Hinweis auf das Einkommen des Partners – versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre“

Anmerkung RA Kai Henning:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.08.2020