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9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (9): bleibt Rechtsverschärfungsgesetz

Aus dem gestrigen Thomé-Newsletter: „Die Koalitionsfraktionen haben sich auf einige Änderungen beim „Rechtsverschärfungsgesetz/ 9. SGB II-ÄndG“ verständigt, so zB. keine Zwangsverrentung, keine Schlechterstellung von Alleinerziehenden; ein paar Verbesserungen etwa bei den Arbeitsgelegenheiten oder Einführung einer neuen Härtfallregelung bei Auszubildenden.

Die sonstigen negativen Verschärfungen werden beibehalten, wie Ausweitung der Ersatzansprüche, Abschaffung eines Vorschusses, Ersatzpflicht wegen nicht eingereichter Unterlagen, vorläufige Leistungsgewährung ohne Erwerbstätigenfreibetrag, Brutto-Warmmiete bei den KdU, … aber auch die Regelungen zu Sanktionen werden nicht geändert.

Jetzt ist der Bundesrat gefragt, diesen aberwitzigen, in keiner Weise das Recht vereinfachenden Gesetzesentwurf abzuändern. Allen voran möge dabei der Bundesrat die Maßgaben des BVerfG beachten und diesen Forderungskatalog: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/18_11_534.pdf

Gesammeltes Material: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2017/