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Erneute Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz

Bekanntlich hat die Bundesregierung einen neuen Anlauf bezüglich des § 67c GenG genommen und will diese auf 3.000 Euro anheben. In der letzten Sitzung hat der Bundesrat dazu Stellung genommen und seine Haltung, dass dies unzureichend ist, erneut vorgebracht.

Aus den Empfehlungen der Ausschüsse, Br-Drucksache 459/1/26:

„Der Änderungsvorschlag zielt auf eine vollständige Sicherung selbstgenutzter genossenschaftlicher Mietwohnungen ab, indem die Pflichtanteile, welche Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung sind, vom Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ausgenommen werden. Damit dient der Änderungsvorschlag effektiver dem Ziel der Wohnungssicherung und Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit als die im Gesetzentwurf enthaltene Anpassung der Obergrenze nach § 67c Absatz 1 Nummer 2 2. Alternative GenG. Insofern handelt es sich um eine Rechtsänderung im Sinne der im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode verankerten Ziele, die Ursachen drohender Wohnungslosigkeit zu beseitigen und bis zum Jahr 2030 Obdach- und Wohnungslosigkeit zu überwinden, sowie des zu diesem Zwecke erarbeiteten Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit.

Durch § 67c GenG soll ein Genossenschaftsmitglied im Insolvenzverfahren davor geschützt werden, dass der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft kündigt und Wohnungsverlust droht. Dieser Schutz ist allerdings nur sehr schwach ausgeprägt, denn § 67c GenG sieht für den Kündigungsausschluss zu niedrige Betragsgrenzen vor (…) Insofern wird auch die vorgeschlagene Anhebung der Obergrenze von 2 000 auf 3 000 Euro als nicht ausreichend erachtet, um einen ausreichenden Schutz vor Wohnungsverlusten im Insolvenzverfahren sicherzustellen. (…)

Es ist nicht sinnvoll, dass in Fällen, in denen die Pflichtanteile im Insolvenzverfahren nicht geschützt sind, die Sozialleistungsträger darlehensweise einspringen, um die Wohnung zu sichern. Die Wohnungsinhaber werden – zusätzlich zur Insolvenz – mit einem sozialleistungsrechtlichen Darlehen belastet. Diese Sozialfälle sind vermeidbar. Hinzu kommt der damit verbundene Verwaltungsaufwand bei den Sozialleistungsträgern.

Um die Genossenschaftswohnung von Schuldnern im Insolvenzverfahren wirksam zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, muss sich der Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile erstrecken.“