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LG Hamburg hebt Ablehnung der Kostenstundung wegen im Folgeantrag nicht angegebenem ersten Restschuldbefreiungsantrag auf

Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.8.2026 – 315 T 13/25. Das Landgericht hob eine Ablehnung der Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO durch das Insolvenzgericht auf. Das Insolvenzgericht hatte argumentiert, dass eine Verfahrenskostenstundung wegen eines vorliegendes Restschuldbefreiungsversagungsgrundes nicht in Betracht komme (Vorwirkungsrechtsprechung). Der Eröffnungsantrag sei nämlich falsch, da dort ein erster Restschuldbefreiungsantrag aus 2014 nicht angegeben worden sei.

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde und wies darauf hin, dass das Scheitern des ersten Insolvenzverfahrens bei ihm nicht unter § 287a Abs. 2 InsO fallen würde. Das Landgericht Hamburg gab dem Schuldner Recht – Orientierungssätze (verfasst von Matthias Butenob):

  1. Bei der Stundungsentscheidung nach § 4a InsO hat das Amtsgericht zunächst inzident zu prüfen, ob ein nach § 287a Abs. 2 InsO zulässiger Restschuldbefreiungsantrag vorliegt, da das Stundungsverfahren das Mittel zum Zweck der Restschuldbefreiung darstellt.
  2. Die Aufhebung der Stundung in einem vorangegangenen (ersten) Insolvenzverfahren und die folgende Einstellung dieses Verfahrens mangels Kostendeckung stellen für sich genommen keinen Grund dar, in einem zweiten Verfahren eine Restschuldbefreiung zu verweigern.
  3. Auch eine analoge Anwendung von § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO kommt in Fällen, in denen das vorausgegangene Restschuldbefreiungsverfahren nicht an einem Versagungsantrag eines Gläubigers, sondern an der abgelehnten bzw. aufgehobenen Kostenstundung gescheitert war, mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
  4. Gibt in einem solchen Fall der Schuldner das erste Verfahren nicht im Folgeantrag an, kann dies nicht die Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen und ebenfalls nicht über die sog. Vorwirkungsrechtsprechung – ihre Anwendbarkeit unterstellt – die Sanktion der Ablehnung der Kostenstundung. Die Sanktion von Falschangaben in den Antragsunterlagen wird abschließend durch § 290 Abs. 1 Nr. 6.InsO geregelt.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Die Entscheidung ist hier als PDF-Scan nachlesbar.

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