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BGH: Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung des Vermieters nach wie vor unberührt

Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.2026, VIII ZR 21/26, seine Rechtsprechung* bekräftigt, dass die Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) einzig für die fristlose Kündigung gilt. Eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.

Das Gericht betont – und deshalb hier in der Überschrift das „nach wie vor“:

Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der derzeitige Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 1. Mai 2026 (BR-Drucks. 265/26 [Anm.: siehe https://dserver.bundestag.de/btd/21/068/2106807.pdf) vorsieht, eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einzuführen (§ 573 Abs. 4 Satz 3 BGB-E), folgt nichts anderes. Bis zu einer solchen gesetzlichen Neuregelung liegt eine eindeutige Gesetzeslage vor, nach der eine Schonfristzahlung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat.

Der genannte Entwurf wurde am 09.07.2026, TOP 11, ZP 12, im Bundestag debattiert (https://dbtg.tv/cvid/7655600) und liegt aktuell federführend im BT-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

* vgl.: 16.02.2005 – VIII ZR 6/04; 19.09.2018 – VIII ZR 231/17; 13.10.2021 – VIII ZR 91/20; 23.07.2025 – VIII ZR 287/23 und 09.04.2025 – VIII ZR 145/24