Die gestern veröffentliche Entscheidung des BGH vom 13.7.2026, VII ZB 24/24, dürfte Pflichtlektüre sein! Ihr Leitsatz lautet:
§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224).
Aus der Entscheidung:
§ 850d Abs. 1 ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen des Schuldners im Verhältnis zu einem privilegierten Unterhaltsgläubiger. Die Vorschrift gewährt dem Schuldner im Vergleich zu den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften im Interesse der privilegierten Unterhaltsgläubiger einen geringeren Pfändungsschutz. Dem Schuldner ist jedoch auch in diesem Fall gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, dass er seinen notwendigen Unterhaltsbedarf decken kann. (…)
Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist es gerechtfertigt, die Höhe des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch zu bemessen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 9 m.w.N., MDR 2018, 1212), um auf diese Weise ein Absinken des Schuldners unter die Schwelle des Existenzminimums zu vermeiden. (…)
Dagegen ist es nach dem Zweck der Pfändungsschutzvorschriften nicht gerechtfertigt, sämtliche gesetzgeberischen Wertentscheidungen aus dem Sozialhilferecht in das Zwangsvollstreckungsrecht zu übertragen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VII ZB 40/17 Rn. 11, MDR 2018, 1212 zum sozialrechtlichen Kopfteilprinzip bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung). Insbesondere besteht im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Rechtfertigung, bei der Prüfung, ob der notwendige Bedarf des Schuldners durch weitere Einkünfte ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, die aus § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 SGB XII folgende Wertentscheidung heranzuziehen. (…)
Das Zwangsvollstreckungsrecht betrifft dagegen eine grundlegend andere Konstellation. Es regelt die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Mit den Pfändungsschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts soll der notwendige Ausgleich zwischen den Schuldner- und den Gläubigerinteressen in der Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden (vgl. Walker/Storck, WuB VI D. § 850f ZPO 1.13; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 850f Rn. 10). Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage lässt sich der in § 2 Abs. 1 SGB XII zugunsten der Allgemeinheit verankerte Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt dabei nicht auf das Verhältnis des Schuldners zu einem Vollstreckungsgläubiger übertragen. (…)
Ein solches Verständnis des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO würde vielmehr, was das Beschwerdegericht zu Recht beanstandet, dazu führen, dass letztlich der nicht getrennt lebende Ehegatte mit seinem Arbeitseinkommen – jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung – mittelbar für die Unterhaltsschulden des Schuldners einstehen müsste, obwohl er dem Unterhaltsgläubiger nach materiellem Recht nicht haftet und auch nicht am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt ist.“
