Der BGH hat heute über die Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten entschieden; I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25.
Die SCHUFA jubelt und schreibt: „Erfolg für die SCHUFA vor dem Bundesgerichtshof: Der BGH hat vier Urteile des OLG Dresden zur Transparenz älterer Score-Modelle in wesentlichen Teilen aufgehoben und zurückverwiesen. (…) Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob die SCHUFA Bonitätsscores älterer Score-Modelle im Jahr 2023 ausreichend transparent erklärt hat. Die SCHUFA begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der damit die Auskunftspraxis der SCHUFA in zentralen Punkten bestätigt.“
Aber trifft dies den Kern der BGH-Entscheidung? Wohl nein.
Aus der PM Nr. 198/2026 des Bundesgerichtshofs (Unterstreichung von uns):
„Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht. Ein solcher Anspruch besteht auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-634/21 – SCHUFA Holding [Scoring]) nur dann, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Er setzt folglich voraus, dass die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Das Handeln der Beklagten [SCHUFA] erfüllt die Merkmale eines „Profilings“ im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und einer „Entscheidung“ im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch keine Beurteilung der Frage, ob die Kläger durch die jeweilige Entscheidung der Beklagten erheblich beeinträchtigt worden sind. Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, ob es von den jeweiligen Scorewerten, die die Beklagte erstellt hat, maßgeblich abhängt, dass ein Dritter, dem der jeweilige Scorewert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Kläger begründet, durchführt oder beendet.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei den Klägern. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt es, wenn der jeweilige Kläger vorträgt, dass die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Kläger nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten gebildeten Scorewerte zurückzuführen ist.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Kläger Gelegenheit, vom Bundesgerichtshof beanstandete Mängel an der Bestimmtheit ihres jeweiligen Klageantrags zu beheben.“
Also: die Aufhebung der OLG-Urteile ist keineswegs eine Niederlage für die Kläger. Das Verfahren geht nur in eine neue Runde und der BGH stellte klar, dass die Anforderungen an die Kläger nicht zu hoch sein dürfen. Kein Grund zum Jubeln für die SCHUFA.
