Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 18.06.2026, 3 Ws 222/25, zur Vollstreckung von Wertersatzansprüchen nach § 73c StGB zu entscheiden. Es sei eine Privilegierung des Gläubigers durch entsprechende Anwendung des § 850 f Abs. 2 ZPO angezeigt. Sitzt der Betroffene in Haft, sei der notwendige Unterhalt grundsätzlich gedeckt.
Aus der Entscheidung:
„Die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO setzt im Zivilverfahren voraus, dass der zuerkannte Anspruch, deretwegen die Vollstreckung erfolgt, (mindestens auch) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB begründet wird. Bei der zu vollstreckenden Forderung muss es sich also entweder um eine deliktischen Schadensersatzanspruch i.S.d. §§ 823 ff. BGB handeln oder, sofern dies nicht der Fall ist, muss aus demselben Lebenssachverhalt wenigstens ein mit der zu vollstreckenden Forderung konkurrierender deliktischer Schadensersatzanspruch bestehen (so ausdrücklich BFH Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII R 113/94, …).
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die zu einem Vermögensschaden des Steuerfiskus führende Steuerhinterziehung keine absoluten Rechtsgüter i.S.d. § 823 Abs.1 BGB verletzt und dass § 370 AO kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Ein Zahlungsanspruch, den das Finanzamt gegen einen Steuerschuldner aus einem Steuerschuldverhältnis vollstreckt, ist kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. (…)
Allerdings wird gegen den Beschwerdeführer gerade keine Steuerschuld, also kein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch, vollstreckt. (…) Der Anspruch, deretwegen die Vollstreckung erfolgt, stützt sich weder auf ein Steuerschuldverhältnis noch auf damit konkurrierende zivilrechtliche Deliktsansprüche, sondern auf spezifische strafrechtliche Regelungen (§ 73, § 73c StGB) zur Abschöpfung der Gewinne („des für die Tat Erlangten“), die aus einem vorsätzlich, rechtswidrig begangenen Straftatbestand der Steuerhinterziehung resultieren.
Nach der ratio legis der Gewinnabschöpfung als zentrales Mittel der Kriminalitätsbekämpfung rechtfertigt dieser strafrechtliche Anspruch die Privilegierung des Gläubigers nach dem sinngemäß anzuwendenden § 850f Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist es gerechtfertigt, den Schuldner bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen zu lassen.
Grundsätzlich ist die grundlegende Versorgung eines Strafgefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe gesichert, so dass ihm kein Teil seines Arbeitseinkommens – bzw. wie hier, seiner Rente – als notwendiger Unterhalt gemäß § 850f Abs. 2 Hs. 2 ZPO zu belassen ist. (…) Bei Strafgefangenen hingegen ist der Lebensunterhalt gedeckt. Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsfürsorge werden im Rahmen des Vollzugs gewährt und für private Bedürfnisse stehen Haus- bzw. Taschengeld sowie ggf. im Entlassungszeitpunkt ein Überbrückungsgeld zur Verfügung (vgl. BGH 20.06.2013 – IX ZB 50/12, …). Aus diesem Grund bestimmt auch § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II, dass Strafgefangene keine Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Prüfung eines notwendigen Unterhalts bei Strafgefangenen gemäß § 850f Abs. 2 ZPO daher grundsätzlich unterbleiben kann, oder ob auch bei Strafgefangenen im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich ein notwendiger Unterhalt etwa aus besonderen Belastungen ergibt. Jedenfalls liegen bei dem Beschwerdeführer keine solchen besonderen Belastungen vor.“
