Das Bundesverfassungsgericht muss sich immer mal wieder mit dem Thema der Wohnungsräumung befassen (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht zum Schutz vor Wohnungsräumung zur Erhaltung von Leben und Gesundheit)
Nun erneut mit Beschluss vom 26. Februar 2024, 2 BvR 51/24. Daraus:
„Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (…)
Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen – beim Fehlen eigener Sachkunde – zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 – 2 BvR 1233/23 -, Rn. 20 m.w.N.).
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.). (…)
In Anbetracht dieser Grundsätze erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts Hagen dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht geworden ist, indem das Gericht ohne weitere Sachaufklärung und ohne eigene dokumentierte Sachkunde davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin zu 1. zwar nicht die durch eine etwaige Obdachlosigkeit eintretende Verschlechterung der Demenzerkrankung, aber die mit einer Heimunterbringung und dem damit verbundenen Wechsel des Wohnumfelds verbundene Verschlechterung der Demenzerkrankung hinzunehmen habe. (…)“