Kategorien
Uncategorized

Referentenentwurf „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen…“ -> Inkassoaufsicht soll beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden

Das BMJ meldet: „Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert sowie eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (d. h. Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt u. a. zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.

Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führt in zahlreichen Fallgestaltungen zu Ergebnissen, die wertungsmäßig kaum nachvollziehbar sind. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 Absatz 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 des Steuerberatungsgesetzes) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, d. h. insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Mit der Neuregelung in den §§ 3 und 20 RDG soll deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Ferner sollen folgende kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen: [wird ausgeführt]“ – Quelle: BMJ – Siehe auch: