Kategorien
Uncategorized

Staatssekretärin Sarah Ryglewski: „Die Familienkasse kann Kindergeld-Rückforderungsansprüche erlassen, wenn das Kindergeld bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt wurde.“

Schriftliche Fragen MdB Katja Kipping (LINKE): „Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarfe an der derzeitigen Rechts- und Reglungslage, nach der Rückforderungen (auf Grund unterlassener Information der Kindergeldstelle durch Grundsicherungsbeziehende) zu Unrecht bewilligten Kindergeldes auch dann nicht erlassen werden, wenn das Kindergeld bereits auf Grundsicherungsleistungen angerechnet wurde, der/die Leistungsbeziehende daher nicht von der Bewilligung profitierte und sich darüber hinaus ihren/seinen Informationspflichten gegenüber der Familienkasse nicht bewusst war, und falls ja, welche?

Wie hoch waren die Rückforderungen zu Unrecht bewilligten Kindergeldes jeweils in den vergangenen fünf Jahren, und welcher Anteil (absolut und relativ) entfiel auf Leistungsbezieherinnen nach dem SGB II und SGB XII?“

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 12. Oktober 2021

Die Fragen 5 und 6 werden wie folgt zusammen beantwortet: Die Familienkasse kann Kindergeld-Rückforderungsansprüche erlassen, wenn das Kindergeld bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt wurde. Voraussetzung ist, dass die Einziehung der Rückforderungsansprüche sachlich unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Familienkasse, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob die Rückforderung des Kindergeldes auf ein Fehlverhalten des Kindergeldempfängers zurückzuführen ist und welche näheren Umstände ggf. zu dem Fehlverhalten geführt haben.

Die Höhe des von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zurückgeforderten Kindergeldes betrug

  • im Jahr 2016 174.226.355,19 Euro,
  • im Jahr 2017 206.367.665,95 Euro,
  • im Jahr 2018 287.482.162,24 Euro,
  • im Jahr 2019 263.173.056,56 Euro und
  • im Jahr 2020 221.941.746,09 Euro.

Welcher absolute und relative Anteil davon auf Leistungsempfänger nach dem SGB II und XII entfiel, wird statistisch nicht erhoben.“

Quelle: Bundestags-Drucksache 19/32679 (Seite 9)