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RegE „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung“: Änderungen zur Vollstreckung der Einziehung von Taterträgen

Nach Plänen der Bundesregierung soll der § 459g StPO, der die Vollstreckung von Nebenfolgen (ergo: die Einziehung von Taterträgen) regelt, geändert werden. So heisst es etwa in der Begründung (BT-Drucksache 19/27654, S. 109f):

„Gemäß § 459g Absatz 5 Satz 1 StPO unterbleibt in den Fällen des Absatzes 2 – namentlich bei der Wertersatzeinziehung – auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung der Einziehung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Diese pauschale und zwingende gesetzliche Einordnung des Falls, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Einziehungsadressaten vorhanden ist, als Fall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung ist zu weitgehend. Sie widerspricht der Zielsetzung, durch Straftaten erlangtes Vermögen effektiv abzuschöpfen („Verbrechen darf sich nicht lohnen!“) und den Wertungen des Bereicherungsrechts. (…)

Der Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, soll daher als gesetzlicher Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen und die Ausbildung von Fallgruppen, in denen die (weitere) Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverhältnismäßig wäre, der Rechtsprechung überlassen werden.“

Zum Gesetzgebungsverfahren siehe http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2729/272971.html