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LSG Hamburg zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung bei Verwandten

Das Landessozialgericht Hamburg hat am 10.09.2021 unter dem Aktenzeichen: L 4 AS 155/20 ein lesenswertes Urteil gefällt.

Aus der Entscheidung:

(Rn. 19:) Auch Mietverhältnisse unter Verwandten oder Angehörigen können im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung führen. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien im Rahmen eines Mietverhältnisses besteht. Bei der vorgegebenen vertraglichen Verpflichtung darf es sich nicht um ein sogenanntes Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handeln. (…)

(Rn. 20f:) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von den Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden kann.
Diese Vermutung lässt sich widerlegen. Sie ist dann widerlegt, wenn festgestellt werden kann, dass trotz entsprechender Leistungsfähigkeit keine Unterstützungsleistungen erbracht werden (vgl. Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 9 Rn. 104). (…9

(Rn. 27:) [Es stand] darüber hinaus fest, dass keine dauerhafte Stundung des Mietzinses vorlag (vgl. BSG, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R), sondern die Eltern des Klägers ihm als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Beklagten „unfreiwillig“ einen Zahlungsaufschub gewährt haben (vgl. Senatsurteil vom 6.8.2020 – L 4 AS 51/19). Die Zeugen wussten auch, dass der Kläger die Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft im Widerspruchsverfahren und vor dem Sozialgericht verfolgt.