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AG Bochum: Dem Schuldner stehen auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem Zeitpunkt, in welchem drei Jahre der Abtretungsfrist abgelaufen sind, die pfändbaren Lohnanteile zu

Hier der Hinweis auf AG Bochum, 16.10.2020, 75 C 72/20 (nicht rechtskräftig; LG Bochum, 9 S 115/20):

Das Insolvenzverfahren wurde am 19.09.2016 eröffnet. Am 14.11.2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt (§ 300 InsO); der Beschluss wurde am 3.12.2019 rechtskräftig.

Der Treuhänder hat auch in der Zeit 19.9.2019 bis Dezember 2019 die pfändbaren Lohnanteile einbehalten. Das AG Bochum sah darin eine Pflichtverletzung des Treuhänders und verurteile ihn zur Zahlung der entsprechenden Beträge an den Schuldner.

Aus der Entscheidung:

Im Gesetzgebungsverfahren, welches zur Einfügung des §§ 300 Abs. 4 S. 3 InsO geführt hat, wurde nämlich ausdrücklich als Motiv angeführt, „Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll verhindern, dass die Abtretung im Falle einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung endet. Im Falle des §§ 300a InsO-E stehen nach Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile den Schuldner zu. Auch im Falle einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.“ Hiermit ist zur Überzeugung des Gerichtes hinreichend klargestellt, dass dem Schuldner auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem Zeitpunkt, in welchem drei Jahre der Abtretungsfrist abgelaufen sind, die pfändbaren Lohnanteile zustehen sollen.