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Änderungen der Regelungen zur Sperre von Strom- und Gasgrundversorgung geplant

Update 07.09.2021: Meldung BM Wirtschaft und Energie zur Neufassung

Update 30.06.2021: Beschluss Bundesrat vom 25.6.2021, BT-Drs. 397/21 (Beschluss)

Update 14.06.2021: Inzwischen liegen die Empfehlungen der BR-Ausschüsse vor (BR-Drs. 397/1/21). Demnach soll die Sperre ausdifferenzierte geregelt werden, etwa „wenn von ihr grundlegende Belange von Minderjährigen, pflegebedürftigen oder schwerkranken Personen betroffen sind“. Außerdem soll der Rückstand neben der 2fach-Abschlagsregelung mindestens 100 Euro betragen.


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung, wie der Bundesratsdrucksache 397/21 zu entnehmen ist.

Besonders beachtlich dürften die geplanten Änderungen zur „Unterbrechung der Versorgung“ (also: die Sperre) nach § 19 StromGVV und § 19 GasGVV sein.

I. Änderung Schwellenwert

  • zu Strom, S. 19: „Die Regelung zum Schwellenwert des Zahlungsverzugs des Kunden, der vor einer möglichen Unterbrechung der Versorgung erreicht werden muss, wird von dem bisherigen fixen Wert in Höhe von 100 EUR in einen dynamischen Wert in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung geändert. Bei dieser dynamisierten Regelung geht es um eine Anpassung des Schwellenwertes an die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Kunden. Die Dynamisierung hat außerdem zur Folge, dass der Wert auch künftig keiner Inflationsanpassung bedarf.“
  • zu Gas, S. 24: „Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird auch für die Gasgrundversorgungsverordnung ein Schwellenwert des Zahlungsverzugs des Kunden, der vor einer möglichen Unterbrechung der Versorgung erreicht werden muss, eingeführt. Da der bisherige Schwellenwert vor Unterbrechung der Stromversorgung in § 19 StromGVV von vielen Grundversorgern auch für die Gasgrundversorgung bereits angewendet wurde, wird diese Praxis nun auch in der Gasgrundversorgungsverordnung konkretisiert.“

III. Pflicht zum Angebot einer „Abwendungsvereinbarung“

  • Nach einem neuen § 19 Abs. 5 StromGVV bzw. GasGVV sollen die Versorger verpflichtet werden, „den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.“Dazu gehört auch das Angbot einer „zinsfreien Ratenzahlungsvereinbarung“
  • „Die Ratenzahlungsvereinbarung (…) muss so gestaltet sein, dass der Kunde die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig ausgleicht. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden.“ Laut Verordnungsbegründung (S. 20 und S. 24f) wird wird dem Grundversorger „regelmäßig“ ein Zeitraum, „der länger als zwölf Monate beträgt, nicht zumutbar sein.“

III. Informationspflicht über „Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung“

Es sollen neue Informationspflichten eingeführt werden (§ 19 Abs. 3 StromGVV-E bzw. GasGVV-E). Dazu können gehören

  • „Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung [1] oder auf eine Schuldnerberatung“
  • der Hinweis auf die oben unter II. genannte „Abwendungsvereinbarung“

[1] Anmerkung: Wohl gemeint sind § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII. Siehe aber grundsätzlich nur Hartz-IV-Deckungslücke bei Strom größer als oft angenommen (VZ NRW).

IV. Zeitmoment

Der Entwurf liegt dem BR-Ausschuss Agrarpolitik und Verbraucherschutz vor und soll im schriftlichen Umlageverfahren votiert werden. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 3).

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 07.09.2021