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LG Wuppertal zum Kreditbegriff nach § 290 InsO

Nicht ungewöhnlich: Einer Schuldnerin wird von der Bank ein Konto gekündigt. Abhebungen konnte die Schuldnerin nicht mehr vornehmen.

Ungewöhnlich: Die Schuldnerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung und reklamiert, dass auf das Konto öffentliche Gelder und Arbeitseinkommen geflossen seien, die unpfändbar seien und zur sofortigen Auszahlung freigegeben werden müssten, um wirtschaftliche Not von ihr und ihren unterhaltsberechtigten Kindern abzuwenden. Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete daraufhin durch die oben erwähnte einstweilige Verfügung an, dass die Bank an die Schuldnerin 2.733,99 Euro auszuzahlen hätte, was sodann auch geschah.

Aber dann: Es stellte sich heraus, dass die Angaben der Schuldnerin weitgehend falsch waren, weil die Gelder gerade nicht auf das besagte Konto geflossen waren. Also hob das Amtsgericht Düsseldorf die Leistungsverfügung durch Urteil bis auf einen Betrag von 388,00 Euro auf.

Viel später, nämlich mit Beschluss vom 21.10.2020, entschied das LG Wuppertal dazu (16 T 162/20) – Leitsatz:

  1. Die schriftlichen Angaben zur Erwirkung einer Leistungsverfügung gegen ein Kreditinstitut mit der Begründung, das Kreditinstitut habe vermeintliche Kontogutschriften zur Auszahlung freizugeben, da sie unpfändbar seien, erfüllt schon deshalb nicht den Kreditbegriff des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil die begehrte Auszahlung nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft bei dem Schuldner verbleiben soll. Die Geltendmachung eines (Freigabe-) Anspruchs ist vom Wesen her etwas gänzlich anderes als die Beantragung eines Kredits.
  2. Allein der Umstand, dass durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde, erfüllt den Kreditbegriff nicht (im Anschluss an LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2009, 25 T 810/08).