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Sanktionen im SGB II: Um etwaige rückwirkende Ansprüche zu sichern, sind Überprüfungsanträge einzulegen

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: “ In absehbarer Zeit ist zu erwarten, dass das BVerfG zu den Sanktionen im SGB II eine Entscheidung trifft. Auch ist zu erwarten, dass das BVerfG Sanktionen zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Im SGB II hat der Gesetzgeber mit Sonderrechtsregeln dafür gesorgt, dass nach der BVerfG Entscheidung kein Überprüfungsantrag für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung mehr möglich ist (§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB II).

Er hat aber auch klargestellt, dass für den Fall dass Rechtsfragen „mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht […] ist“ die Leistungen vorläufig zu gewähren sind  (§ 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II). Von dieser Kann-Entscheidung der  vorläufigen Leistungsgewährung bei Sanktionen macht die BA keinen Gebrauch.

Daher ist zu empfehlen, dass gegen alle Sanktionen nach § 31a SGB II Überprüfungsanträge gestellt werden um so ggf. im Falle einer positiven Entscheidung des BVerfG zu profitieren und Gelder zurückgezahlt zu bekommen. Das ist aber nur möglich für Zeiträume bis Januar 2018 (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).

Einen Musterüberprüfungsantrag gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Sanktions_UE-Antrag_SGB_II3-20216.rtf

Für aktuelle Sanktionen, bei denen noch Rechtsmittel offen sind, sollte mit entsprechend modifizierter Begründung Widerspruch eingelegt werden. „